Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Schleswig-Holstein Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Schleswig-Holstein vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,75 8,91 12,33 11,58
Aktenvortrag 12 14 8 9
Zivilrecht 9 16 13 10
Strafrecht 7 15 10 11
Öffentliches Recht 10 15 10 11
Endpunkte 9,17 10,72 13,09 11,65
Endnote 9,17 10,72 13,09 11,65

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Kaufrecht, VW-Skandal und möglicher Rücktritt, Verjährung, Beweismittel, Beweislast

Paragraphen: §433 BGB, §280 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

Der Aufhänger der Prüfung war der VW-Skandal. Es wurde ein Fall geschildert, in dem ein Auto 2010 gekauft wurde und von der Abgasmanipulation betroffen ist. Es sollte geprüft werden, ob der Käufer nun (2015) zurücktreten könne. Es sollte klassisch und kleinschrittig begonnen werden. Die Einzelheiten des Sachverhalts –z.B. vertragliche Regelungen zu den Abgaswerten – sollten erst im Laufe der rechtlichen Erörterung festgelegt werden. Hr. Thron legte Wert darauf, nah am Gesetz zu arbeiten. Es sollte zunächst der Mangel in den subjektiven oder objektiven Mangelbegriffs eingeordnet werden. Eine Beschaffenheitsvereinbarung wurde kurz diskutiert, sollte jedoch abgelehnt werden. Danach wurde erkannt, dass der objektive Mangelbegriff ebenso durch Werbeaussagen erfüllt ist (Werbeaussagen hatte der Prüfer nicht erwähnt und waren m.W.n. in der BRD bzgl. der Abgaswerte nicht vorhanden).

Es folgten Aussagen zum Gefahrübergang. Danach wurde auf die Fristsetzung eingegangen. Die Frist wurde nicht gesetzt, sodass eine Entbehrlichkeit geprüft wurde. Dabei wurden sämtliche Entbehrlichkeitsgrunde der Fristsetzung im Rahmen des Rücktritts innerhalb des Kaufrechts und des Allgemeinen Teils angesprochen und diskutiert. Es wurde eine Entbehrlichkeit wegen Unzumutbarkeit gem. § 323 II Nr. 3 BGB anerkannt.

Im Anschluss wurde die Verjährung hergeleitet. Dabei wurde auf das Rücktrittsrecht als Gestaltungsrecht eingegangen. Es wurde darauf hingewiesen, dass Gestaltungsrechte nicht verjähren können, sondern nur Ansprüche. Deshalb müsse der Nacherfüllungsanspruch verjähren. Dies wurde dargestellt und eine Verjährung angenommen.

Der Prüfer fragte, was man jetzt noch „machen könne“.

Es wurden Ansprüche aus cic, Vertreter-cic, Anfechtung, die Mängeleinrede, eine Berufung auf § 242, sodass der Verkäufer die Einrede der Verjährung nicht erheben dürfe, angesprochen und alle abgelehnt. Es wurde nochmal die Verjährung bzw. deren Nichtvorliegen nach § 438 III aufgegriffen. Der Prüfer ließ jedoch die Verkäufereigenschaft der VW-AG verneinen, da diese – entgegen der Annahme des Kandidaten – immer Zwischenhändler einsetze. Außerdem sei dem Händler das Wissen der VW-AG nicht zuzurechnen („der Verkäufer schuldet die Übergabe und Übereignung, nicht die Herstellung“). Im Anschluss gab es einen kurzen Exkurs zum Unternehmer-Regress, wobei auch die Verhinderung des Abweichens von den Verbraucher begünstigenden Regelungen nach § 475 Abs. 1 angesprochen wurde.

Es folgte der ZPO-Teil. Hier sollten zunächst die Beweismittel dargestellt werden. Es folgte die Frage, was unter in „Augenscheinnahme“ zu verstehen sei. Der Prüfer fragte, wie ein Sachverständiger berufen wird und ob ein Sachverständigengutachten zu Fragen des deutschen Rechts angefertigt werden darf (nein, darf es nicht).

Im Anschluss sollte der Unmittelbarkeitsgrundsatz erläutert werden und welche Abweichung davon man kenne (etwa der ersuchte Richter).

Danach wurde gefragt, wie ein Beweis angetreten, wie die Beweislast verteilt wird – dies sollte anhand des vorherigen Falls dargestellt werden. Die letzte Frage, was unter einem

„Anscheinsbeweis“ zu verstehen sei, wurde nach dem Prinzip „first come, first serve“ hinsichtlich der Meldung vergeben.

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Prüfer ein fairer Prüfer zu sein scheint. Er ist protokollfest (ZPO + Schuldrecht). Offenkundig schadet auch die aktuelle Zeitungslektüre nicht. Noten vergibt er tatsächlich auf einer großen Bandbreite und ist von den Vornoten aus den Klausuren unbeeindruckt. Sehr großen Wert scheint er auf den Vortrag zu legen. Bei seiner Notenerläuterung ging er primär auf diesen ein und begründete mit diesem zwei Korrekturen nach unten. Fazit: Vorträge üben!

Viel Erfolg bei der Vorbereitung. Der Prüfer verschenkt keine Noten, lässt sich aber auch nicht lumpen gute zu vergeben.

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