Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg im April 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im April 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,92 6,44 6,38 6,37
Aktenvortrag 7 11 6 12
Prüfungsgespräch 8,7 8 7,7 8
Wahlfach 12 12 8 10
Endnote 6,85 7,32 6,68 7,2
Endnote (1. Examen) 6,85

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Abgrenzung Straßenrecht, Straßenverkehrsrecht, Gemeingebrauch,  Sondernutzung

Paragraphen: §13 StrG, §16 StrG, §3 StrG, §19 StrG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt sich ablenken, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung bewegte sich ausschließlich im Straßenrecht. Zunächst skizzierte der Prüfer folgenden Fall: Das Verteilen von Koranen im öffentlichen Raum soll verboten werden. Geht das und wie? Wir stiegen ein mit den Vorschriften im Straßengesetz (§§ 13, 16 StrG) und fragten uns, ob es sich um Gemeingebrauch oder Sondernutzung handelt. Allerdings wollte er hier nicht sehr tief einsteigen, da er die Prüfung abbrach als wir auf gesteigerten Gemeingebrauch, kommunikativen Verkehr und Religionsfreiheit eingehen wollten.
Er wollte dann zunächst mehr zu den grundlegenden Zusammenhängen zurück und fragte nach dem Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht (Vorrang des Straßenverkehrsrechts, Vorbehalt des Straßenrechts). Er wollte wissen, wie eine Widmung funktioniert und was sie beinhaltet. Weiter fragte er nach der Einordnung eines Fußgängerzonen-Schildes, und warum man nicht einfach in eine Fußgängerzone hereinfahren dürfe. Hier wussten wir nicht immer so gut Bescheid, sodass er dann verschiedene Ansätze probierte. Er freute sich glaube ich über den Hinweis auf § 3 II Nr. 4 c) StrG, in dem die Fußgängerbereiche aufgeführt sind.
Er fragte danach, was ein Zulieferer machen kann, der einen Laden in der Fußgängerzone beliefert. Es ging dann wieder um eine Sondernutzungserlaubnis, und der Prüfer wollte wissen, ob die Stadt dafür Gebühren verlangen kann. Er freute sich darüber, dass wir § 19 StrG fanden und wollte dann mehr über die Satzungsmöglichkeit in § 19 II StrG wissen und fragte, ob diese Satzungsermächtigung genutzt wird und in welchen Fällen. Dazu skizzierte er den kleinen Fall, dass ein Café Tische und Stühle draußen in der Fußgängerzone aufstellen möchte und fragte danach, wie eine solche Satzung ausgestaltet sein könnte. Hier sollte man einfach ein bisschen kreativ sein, und er wirkte erfreut über die Idee, pro Tisch und Stuhl die aufgestellt werden sollen eine bestimmte Gebühr festzulegen. Er blieb noch weiter in diesem Themenkomplex und fragte dann nach Straßenmusik. Nachdem wir kurz festgestellt hatten, dass es sich um Sondernutzung handelt, fragte er auch hier, wie eine entsprechende Satzung aussehen könnte. Wir entwarfen eine Regelung, die hinsichtlich eines bestimmten, genau begrenzten Straßenabschnitts Straßenmusik erlaubt.
Der Prüfer spannte dann den Bogen zum Anfangsfall und fragte noch einmal nach dem Koranverteilen. Er wollte dann noch einmal genauer wissen, wann Gemeingebrauch und wann Sondernutzung vorliegt. Ihm war dabei wichtig, dass der gewerbliche Gebrauch zur Abgrenzung entscheidend ist. Klassischer Fall ist hier der Straßenhändler. In diesem Zusammenhang kamen wir noch auf Straßenwahlkampf zu sprechen. Dies leitete er ein mit der Frage „Was ist denn dieses Jahr im September für ein wichtiges Ereignis, so mit Merkel und so..?“ Er ließ uns dann noch ein bisschen über die Einordnung von Wahlplakaten, Verteilen von Flugblättern und politischen Gesprächen in der Fußgängerzone sinnieren, ohne auf bestimmte genaue Antworten zu bestehen. Dann war die Prüfung auch schon zu Ende.

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