Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg im Oktober 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 9,47 9,08 8,75
Aktenvortrag 14 10 12
Prüfungsgespräch 13,66 11,33 12,33
Wahlfach 15 11 13
Endnote 10,82 9,65 9,84
Endnote (1. Examen) 11,63

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Verwaltungsrechtsweg, Entscheidungsformen, Glaubensfreiheit, Ermessensentscheidung

Paragraphen: §40 VwGO, §17a GVG, §4 GG, §113 VwGO, §46 StVO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

 

Die Prüferin sprang kurzfristig, ohne Vorankündigung, für den erkrankten Prüfer R. ein. Daher sind Aussagen über die Protokollfestigkeit nicht zu treffen und die vermutlich wenig vorbereitete Prüfung nicht unbedingt aussagekräftig. Gleichwohl prüfte die Prüferin sehr seriös und souverän, stellte klare, nicht zu anspruchsvolle Fragen und war mit einigermaßen zutreffenden Aussagen sichtlich zufrieden. Insgesamt ausgesprochen freundlich und humorvoll.
Im ersten Teil wollte die Prüferin wissen, was geschieht, wenn der Kläger K eine Klage wegen Amtspflichtver-letzung beim VG Karlsruhe erhebt. „K1, Sie hatten noch nicht das fragwürdige Vergnügen, die Prüfung zu beginnen, Sie dürfen jetzt.“ K1 wollte auf die Prüfung der Zulässigkeit eingehen, wurde aber gebremst, da die Prüferin zunächst auf die praktischen Abläufe eingehen wollte. Erarbeitet wurden: Eingangsstempel, Vergabe eines Aktenzeichens, Weiterleitung an die zuständige Kammer (Exkurs: Kammerbesetzung mit 3 Berufsrichtern), Weitergabe an Berichterstatter, Beachtung des Geschäftsverteilungsplans.
K2 durfte sodann darauf hinweisen, dass gem. § 40 Abs. 2 VwGO die Klage unzulässig sein dürfte und arbeitete mit Unterstützung von die Prüferin heraus, dass eine Verweisung nach § 17a GVG erwogen wird, wobei zunächst die Parteien anzuhören sind und sodann ein Verweisungsbeschluss ergehen wird. Daran anschließend war es an K3 die unterschiedlichen Entscheidungsformen (Urteil, Beschluss, Gerichtsbescheid) zu erarbeiten.
Die Prüferin setzte die Prüfung mit einem Fall fort, der kürzlich beim VGH entschieden wurde (K1 kannte den Sachverhalt und den Leitsatz, konnte sich aber leider an Einzelheiten der Entscheidung nicht erinnern). Im Fall hatte ein Angehöriger der Sikh-Glaubensgemeinschaft die Befreiung von der Helmpflicht beim Motorrad-fahren beantragt, da er unter seinem Helm den für seine Glaubensausübung maßgeblichen Turban nicht tragen kann. Auf seinen Antrag hin erhält er von der zuständigen Behörde einen ablehnenden Bescheid. Frau … wies auf die einschlägigen Normen der StVO, insbesondere § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO hin. K1 sollte den Tenor eines Widerspruchsbescheids entwickeln (Benennung von Kosten- und Gebührenentscheidung genügte bzw. hätte genügt).
K2 wollte eine Verpflichtungsklage prüfen wurde dann jedoch darauf hingewiesen, dass dies wohl nicht unmittelbar möglich ist und erkannte das einschlägige Vorverfahren und somit die Einlegung eines Verpflichtungswiderspruchs. Der Sachverhalt wurde dahin entwickelt, dass das Regierungspräsidium diesen zurückwies. Ohne dass die Prüferin eine detaillierte Prüfung wollte, durfte K3 herausarbeiten, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und die Glaubensfreiheit schrankenlos gewährleistet ist, aber verfassungsimmanenten Schranken unterliegt.
Auch auf ein Bescheidungsurteil wurde kurz eingegangen. K1 konnte zum Schutzbereich der Glaubensfreiheit nur mit großer Hilfestellung „forum internum“ und „forum externum“ benennen, was glücklicherweise genügte und nicht vertieft wurde. Stattdessen konnte K1 hinsichtlich der Schrankendogmatik den Vorbehalt des Gesetzes und die Wesentlichkeitstheorie beitragen.
K2 hatte sodann Schwierigkeiten bei der Unterscheidung von formellem und materiellem Gesetz, konnte letztlich aber zuordnen, dass ein formelles Gesetz vom Gesetzgeber selbst zu erlassen ist, benannte als möglichen Gesetzgeber den Bundestag, hatte bei der Suche des Pendants „Landtag“ hingegen Wortfindungsschwierigkeiten, die ihr nicht zum Nachteil gereichen sollten. K3 ordnete noch die Verwaltungsvorschrift und die Gesetzesbindung der Verwaltung ein. Nachdem Schwierigkeiten bei der abschließenden Tenorierung eines Bescheidungsurteils bestanden, durfte K1 unter Rückgriff auf § 113 Abs. 5 VwGO – wobei die Prüferin nicht den Kläger, sondern den Antrag des Klägers bescheiden möchte – die Prüfung zu einem Abschluss führen.