Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,77 6,77 6,75 6,77
Aktenvortrag 8 10 9 8
Prüfungsgespräch 10 11 11 10
Wahlfach 12 11 11 12
Endnote 7,85 7,91 7,89 7,85
Endnote (1. Examen) 8,28

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: entlegene Gesetze, die wir alle noch nicht einmal aufgeschlagen haben, aber dann anhand dieses Gesetzes nur Grundkenntnisse

Paragraphen: §75 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin bat uns zunächst das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) aufzuschlagen.

Daraufhin schilderte sie folgenden Fall (aus anwaltlicher Sicht): Die 17-jährige türkischstämmige Jurastudentin M befindet sich bereits seit 10 Jahren in Deutschland. Hierzu wurde ihr bisher stets eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz erteilt, die auf zwei Jahre befristet war. Um in Zukunft Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu vermeiden, möchte sich M einbürgern lassen.

Wir prüften zunächst § 10 StAG, da diese Norm bei vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Anspruch auf Einbürgerung gewährt. An dieser Stelle wollte die Prüferin sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Norm abgeklappert wissen. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt waren und daher kein Anspruch der M besteht.

Nun kamen auf § 8 StAG zu sprechen. Auf Tatbestandsseite prüften wir recht ausführlich, ob M imstande ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren, da ihr Lebensunterhalt von ihrer Mutter finanziert wurde. Im Anschluss sagte uns Frau Gerstner-Heck, dass es hierzu eine Verwaltungsvorschrift gebe und wollte wissen wie man diese nennt. (= normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die vor dem Hintergrund von Art. 3 GG der Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns dient).

  • 8 StAG eröffnet der Behörde auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen. Hierauf gingen wir vertieft ein. In diesem Zusammenhang kamen wir auf die Auswirkungen einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift zu sprechen.

Nun wandten wir uns (kurz) dem Prozessrecht zu. Hier kamen wir auf die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zu sprechen, da die Behörde über einen längeren Zeitraum einen Antrag der M nicht verbeschieden hatte. Abschließend wollte die Prüferin den korrekten Antrag formuliert wissen und die Begriffe Bescheidungsurteil und Vornahme Urteil (bei Spruchreife) hören.

Dann war die Prüfung auch schon vorbei.

Viel Erfolg!

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