Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 6,77 6,77 6,75 6,77
Aktenvortrag 8 10 9 8
Prüfungsgespräch 10 11 11 10
Wahlfach 12 11 11 12
Endnote 7,85 7,91 7,89 7,85
Endnote (1. Examen) 8,28

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Gewährleistungsrecht

Paragraphen: §434 BGB, §437 BGB, §440 BGB, §511 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

 

Prüfungsgespräch:

Nach dem Aktenvortrag begann die mündliche Prüfung mit dem Bereich Zivilrecht. Der Prüfer verteilte ein Blatt mit einem Fall. Der Fall wurde nach der Prüfung wieder eingesammelt.

Der Verkäufer eines Autos inserierte sein Fahrzeug in einer Tageszeitung. Er gab eine bestimmte Laufleistung, 130.000 km und ein bestimmtes Baujahr 2003 an. Tatsächlich waren beide Angaben nicht korrekt. Zum einen wies das Fahrzeug eine höhere Kilometerlaufleistung, nämlich 210.000 km auf und zum anderen war es tatsächlich älteren Baujahres, 2002. Zusätzlich wurde eine Haftungsausschluss vereinbart: „Gekauft wie Probegefahren“. Der Verkäufer behauptet, dass vor Vertragsschluss über die korrekte Laufleistung gesprochen worden sei und das Baujahr aus den Papieren ersichtlich sei. Es waren Gewährleistungsrechte des Käufers zu prüfen. Hierbei ging es vor allem auch um die Beweislastverteilung.

Der Prüfer wollte eine schematische Prüfung von § 434 BGB mit genauer Definition der einzelnen Arten des Sachmangels und Subsumtion des Falles darunter. Hier wollte der Prüfer verschiedene Argumentations-ansätze hören. Insbesondere sind wir auch auf § 434 I S. 3 BGB, die

Beweislastverteilung und die Wirksamkeit und Reichweite des Haftungs-ausschlusses eingegangen.

Zu unterscheiden war vor allem zwischen den beiden Mängel und den unterschiedlichen Mängelbegriffen dadurch. Das Baujahr wurde als offensichtlich eingestuft, weil aus den Papieren das korrekte Jahr zu entnehmen gewesen sei. Bei der KM-Laufleistung fügte der Prüfer im Laufe der Prüfung noch hinzu, dass der Tachostand manipuliert sei und deshalb nicht offensichtlich.

Gegen Ende der Prüfungszeit wandelte der Prüfer den Fall so ab, dass das AG/LG die Beweislastverteilung verkannt habe und es waren die Möglichkeiten eines gerichtlichen Vorgehens zu erörtern (Berufung).

Dann war die Prüfung auch vorbei.

Viel Erfolg!

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