Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Oktober 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,44 4,6 5,0 4,0
Aktenvortrag 12 6 7 4,0
Prüfungsgespräch 7 7 7 7
Wahlfach 9 8 8 4,0
Endnote 6,98 5,3 5,6 4,0
Endnote (1. Examen) 5,98

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Denkmalschutz, Abriss eigenes Hauses, Widerspruchsbefugnis Bürgerinitiative, Behördenaufbau

Paragraphen: §15 LVG, §46 LBO, §68 VwGO, §3 VwGO, §20 GemO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Ein Bewohner (K) einer 2000 Einwohner Gemeinde war Eigentümer einer „Bruchbude“, die jedoch unter Denkmalschutz stand. Diese „Bruchbude“ war baufällig. Er möchte sie deswegen abreißen lassen. Daraufhin gründete sich, nachdem dieser Plan bekannt wurde, eine Bürgerinitiative, die Unterschriften sammelte, um dies zu verhindern. Ein Nachbar (N) dieser „Bruchbude“, der auch Eigentümer des Nachbargrundstücks war, unterschrieb ebenso wie viele hunderte Bürger der Gemeinde G. Der Gründer dieser Initiative war fertigte sodann dieses Bürgerbegehren aus und unterschrieb es final.
Zunächst wollte der Prüfer wissen, ob K eine Baugenehmigung oder eine andere Genehmigung für den Abriss bräuchte. Wir schauten hierzu zunächst in die LBO. Wir kamen zunächst dazu, dass es sich bei dem begehrten Abriss um eine bauliche Anlage handelte (§§2,49 LBO). Weiter fragten wir uns dann, ob dies womöglich verfahrensfrei ist. Hierzu schauten wir in § 50 LBO und die Anlage zur LBO. Weil dort nichts stand, hielten wir fest, dass das Vorhaben nicht verfahrensfrei ist.
Wir schauten dann weiter in § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren). Nachdem § 51 I und II verneint wurden, war § 51 III LBO einschlägig. Danach war der Abriss verfahrensfrei. Nach § 51 V LBO konnte K jedoch trotzdem eine Genehmigung beantragen.
Der Prüfer wollte wissen, wo denn die Regelungen zum Denkmalschutz geregelt sind. Hierbei nannte er uns die Ordnungsnummer im Dürig (§ 8 DenkmSchG, Genehmigungspflicht). Nun sollten wir sagen, dass mit dem optionalen Antrag auf Abriss (§51 V LBO) diese Voraussetzung mit geprüft würde, da dass Baurecht die gesamten öffentlichen Vorschriften umfasst (Ausnahme: BimSChG, dort umgekehrt).
Nun wurden wir gefragt, wer Denkmalschutzbehörde sei. Dies richtet sich nach § 3 DenkmalSchG.
Dieser sagt, dass die Denkmalschutzbehörden die Baurechtsbehörden sind. Sodann kamen wir in § 46 LBO. Hier bekamen wir die Information, dass es sich bei der Gemeinde um keinen Stadtkreis und keine große Kreisstadt handelte, sondern einem Landkreis zugehörig war. Sodann kamen wir über den § 46 I Nr. 4 (?) LBO in § 15 LVG, denn in § 46 I Nr. 4 LBO ist die Baurechtsbehörde zunächst die untere Verwaltungsbehörde. Dies richtet sich nach der LVG.
Sodann kamen wir zur Zuständigkeit des Landkreises. Hierbei wollte der Prüfer wissen, wo generell die großen Kreisstädte in der LVG (§ 19) geregelt sind und ob es Rückausnahmen bei großen Kreisstädten gebe (Ja, in § 19 I Nr. 5 LVG, abschließende Regelung).
Er wollte wissen, ob auch eine kleine Gemeinde eine Baugenehmigungsbehörde sein kann. Dies geht und ist in § 46 Abs. 2 LBO vorgesehen.
Weiter ging es damit, dass die Bürgerinitiative, vertreten durch ihren ordnungsgemäßen Vertreter, gegen die soeben erlassene Abrisserlaubnis Widerspruch einlegt.
Die Frage war, ob dieser Widerspruch Aussicht auf Erfolg habe.
Nach kurzer Benennung der Vorschriften zum Widerspruch kamen wir schon auf das Problem der Widerspruchsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VWGO analog.
Im Ergebnis war die Initiative nicht beteiligungsfähig (§11 LVwVfG (Achtung, nicht zu verwechseln mit der Beteiligtenfähigkeit, weil wir im Widerspruchsverfahren sind und es mithin keinen Gegner gibt=> somit kein kontradiktorisches Verfahren). Weshalb weiß ich nicht mehr.
Kurz haben wir hierbei besprochen, ob sich etwas anderes daraus ergibt, dass der Nachbar N als unmittelbar betroffener Nachbar auch unterschrieben habe. Die Antwort war nein, da eine einfache Unterschrift nicht ausreiche, um seine Rechte geltend zu machen. Hierbei hätte er im eigenen Namen Widerspruch erheben müssen.
Problematisch war nun, dass der Widerspruch der Initiative grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO ein Suspensiveffekt hat. Dann wollte der Prüfer wissen, wie denn ein möglicher Antrag im vorläufigen Rechtsschutz bei der Behörde lauten könnte und wonach sich dies richtet. Dies richtet sich nach § 80 IV VwGO und der Antrag könnte lauten, dass die sofortige Vollziehung der Abrissgenehmigung vom xy wird angeordnet.
Frage: kann es sein, dass der Widerspruch der Initiative ausnahmsweise keinen Suspensiveffekt hat?
Antwort: ausnahmsweise ja. Anerkannt ist dies bei offensichtlich Unzulässigkeit des Widerspruchs. Dies würde den Zweck von § 80 Abs. 1 VwGO konterkarieren.
Auf die Frage, was der N nun machen könnte, antwortete einer von uns, dass er Feststellungsklage erheben könnte, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass der Widerspruch der Initiative keine aufschiebende Wirkung habe. Dies feierte der Prüfer mega.
Abschließend wollte er noch wissen, was der Unterschied zwischen der großen Kreisstadt und einem Stadtkreis ist (§ 3 GemO=> große Kreisstadt bei >20.000 Einwohnern plus Antrag). Auch wollte er wissen, ob eine große Kreisstadt auch Stadtkreis werden kann. Antwort: Nein, denn das ist eine politische Entscheidung (so unlängst Fall über große Kreisstadt Tuttlingen).
Die aller letzte Frage war, wer denn die Widerspruchsbehörde ist. Ohne Normbezug wollte er hier lediglich „Das Regierungspräsidium“ hören.
Der Prüfer ist protokollfest. Weil er jedoch oftmals die unterschiedlichsten Rechtsgebiete prüft, ist es sinnvoll alle Rechtsgebiete im Überblick zu beherrschen. Gerne fragt er den Behördenaufbau nach. Das muss sitzen! Ansonsten führt der Prüfer einen „ins Licht“, wenn man mal im Dunkel tappt.
Er honoriert grundsätzlich gute Antworten. Ich bin froh, ihn als Prüfer gehabt zu haben.