Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom April 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im April 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,63
Prüfungsgespräch 7,6
Endnote 6,87
Endnote (1. Examen) 8,3

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Grundstückübereignung, Unterwert-Verkauf, Nichtigkeit der Geschäfte

Paragraphen: §134 BGB, §985 BGB, §894 BGB, §812 BGB, §899 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte uns anfangs einen Fall. Die gesamte Prüfung im ZivilR drehte sich um diesen Fall.
Die Stadt X veräußerte im Zeitraum von 1998 bis 2020 verschiedene Grundstücke an verschiedene Unternehmen (Industrie und Gewerbe). Die Auflassung sowie wie die Eintragungen in das GB wurden durchgeführt. Auffällig war dabei, dass in der notariellen Urkunde des Kaufvertrages die Kaufpreise zwischen 50%-110% des Verkehrswertes variieren. Manche Betriebe haben einen erhöhten Preisnachlass erhalten, manche weniger und wenige keinen. Der Preisnachlass wurde mit der Arbeitsplatzsicherung der Bürger*innen begründet. Bei den jeweiligen Grundstücksgeschäften wurde die Stadt ordnungsgemäß von einer Stadtbediensteten vertreten. Dem Rechnungsprüfungsausschuss fallen mittlerweile die günstigeren Kaufpreise auf und äußert seine Bedenken. Der Prüfer meinte, dass wir uns vorstellen sollten, dass wir im Rechtsamt der Stadt arbeiten. Der Rechnungsprüfungsausschuss äußerte seine Bedenken gegenüber dem BM. Dieser tritt an das Rechtsamt heran und meinte er habe Angst vor Maßnahmen und möchte wissen auf was er sich einstellen müsste.
Zusätzlich teilte der Prüfer uns mit, dass diese Unternehmen auf diesen Grundstücken Gebäude errichtet hatten, die diese teilweise selbst nutz oder auch anderweitig vermieteten. Zum Teil vermietete ein Unternehmen an eine Tochtergesellschaft. Der Prüfer wollte sodann wissen, welchen Sinn und Zweck die Vermietung hatte. Er wollte sodann hören, dass dies gewerbesteuerliche Hintergründe hat als auch haftungsrechtliche Hintergründe der jeweiligen Gesellschaften im Fall einer Insolvenz. Sodann fragt er, welches Problem sich bei den Grundstücksverkäufen stellt. Er wollte auf die Abweichung des Verkehrswertes, speziell auf den extremen Preisnachlass (50% des Verkehrswert). Problematisch war demnach der „unter Wert“ Verkauf. Es wurde dann Gründe genannt wie Willkür oder Schenkung. Allerdings wollte der Prüfer die Problematik der Subventionen und des Haushaltsrechts ansprechen. Im Rahmen des Haushaltsrechts machten wir einen kurzen Ausflug in die GO (Art. 60 ff.). Zudem nannte er Art 7 des BayHO sowie Art 61. Abs. 2 GO sowie Art 75 GO. Er betonte mehrmals man müsse nicht zu tief ins ÖffR einsteigen, weil sich die Prüfung ja im ZivilR befindet, aber wir dachten uns alle unseren Teil nachdem er uns weiter in der GO blättern lies. Letztendlich wollte er darauf hinaus, dass die genannten Normen ein Verbot i.S.d § 134 BGB darstellen und der Vertrag nichtig sei. Dabei wurde dann kurz die Reichweite des § 134 BGB angesprochen (Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft). In Bezug auf das Stichwort der Subventionen wollte der Prüfer die Thematik der EU-Subventionen hören. Die Rechtsfolge war sodann mit § 134 BGB die gleiche. Sodann wollte der Prüfer wissen, welche Ansprüche die Stadt gegen die jeweiligen Unternehmen bei Nichtigkeit nach § 134 BGB hat. Sodann wurden die Ansprüche auf Grundbuchberichtigung § 894 BGB, sowie der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB und der Herausgabeanspruch des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geprüft. Bei § 894 und § 985 wurden auf keine größeren Probleme eingegangen. Bei § 812 war wichtig, dass die Unternehmen neben Besitz noch die Grundbuchposition erlangt hatten. Es wurden auch die Ausschlussgründe des § 814 und 817 S. 2 BGB angesprochen. Bei § 814 wurde sodann diskutiert auf welche Kenntnis es ankommt. Auf die Tatsachenkenntnis oder Rechtsfolgenkenntnis. Der Prüfer bevorzugt letzteres. Sodann wurde noch auf §899 BGB eingegangen und ein kurzer Ausflug in diesem Zusammenhang in die GBO. Dann war Zivilrecht auch schon durch.
Haltet durch! Bald habt ihr es geschafft und seid endlich fertig 🙂 und nicht vergessen: ruhig bleiben, lasst euch nicht von so Sachen wie GO und Subventionen verunsichern.