Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
4,0 |
Endnote |
4,33 |
Endnote 1. Examen |
5,13 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Gefährdungshaftung bei Hunden.
Paragraphen: §833 BGB
Prüfungsgespräch: hart am Fall, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte zunächst einen Fall aus. A ging mit seinem Hund Gassi. Dabei spielte der Hund mit dem Hund der B. Als B dazwischen gehen wollte, rief A seinen Hund zurück. Dabei verhedderte sich die lose gehaltene Leine um das Bein der B, die daraufhin stürzte und sich eine Verletzung am Knie zuzog. Die Krankenversicherung von B ersetzte ihr den Schaden der Heilbehandlungskosten von 11.0000 Euro und wollte daraufhin vom A den Schaden ersetzt verlangen. Zu Recht? Materiell rechtlich stand die Gefährdungshaftung gemäß § 833 BGB im Raum. Der Prüfer wollte den Sinn einer Gefährdungshaftung wissen. Darauf folgte eine längere Diskussion. Genannt wurde, dass es sich um ein ausnahmsweise erlaubtes Risiko handele. Zum anderen sind bei Pkw verpflichtend Versicherungen vorgeschrieben, auch bei Hunden handelt es sich um ein gut versicherbares Risiko. Vor allem aber kam es ihm darauf an zu nennen, dass es sich wie bei Pkw um ein schwer kontrollierbares Risiko handelt, selbst wenn der Halter alles richtig macht. Darauf wurde der Tatbestand Stück für Stück behandelt. Es handelte sich um ein Tier des Halters A. Dieser muss nicht zwingend Eigentümer sein, dies ist aber ein Indiz. Er muss das Tier im eigenen Interesse für eigene Rechnung halten und die Verfügungsgewalt über dieses haben. Es handelte sich um ein Luxustier, weshalb die Privilegierung nach § 833 S. 2 BGB ausschied. Eine Verletzung von Körper und Gesundheit lag unproblematisch vor. Das Tier war auch kausal für die Verletzung, im Sinne der äquivalenten, adäquaten Kausalität und dem Schutzzweck der Norm. Beim Schutzzweck der Norm war zwingend auf die tierspezifische Gefahr einzugehen. Es muss sich gerade die Unberechenbarkeit des Tiers realisiert haben und nicht ein menschliches Tun. Daran konnte gezweifelt werden, da Halter A seinen Hund zurückrief und dieser brav dem Ruf seines Herrchens folgte. Der BGH ging dennoch von einer Haftung aus, da sich die beiden Hunde wie Hunde eben beschnupperten und das Zurücklaufen des Hundes dann von dessen eigenem Verhalten abhängig war. Es war noch auf ein Mitverschulden der B einzugehen, dass dem Versicherer gemäß § 404 BGB vom A entgegengehalten werden konnte. Hier musste wieder argumentiert werden, wobei wie bei der Frage nach der tierspezifischen Gefahr die Argumentation wichtiger war als das konkrete Ergebnis. Für ein Mitverschulden spricht aber die Tatsache, dass man sich nicht zwischen zwei wild spielende Hunde stellen sollte und mit plötzlichen Verhaltensänderungen rechnen sollte. Auf eine Bezifferung des Mitverschuldens kam es dem Prüfer nicht an, eventuell auch der fortgeschrittenen Zeit geschuldet.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom April 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.