Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Juni 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juni 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6 7 5 8 6
Prüfungsgespräch 10 9 9 11 10
Endnote 10 10 10 10 10
Endnote (1. Examen) 7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Corona, Verwaltungsrecht AT

Paragraphen: §40 VwGO, §35 VwVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte auch bei uns kein Steuerrecht. Dies erwähnte er auch gleich zu Beginn der Prüfung, sodass eine gewisse Anspannung unter den Prüflingen abzufallen schien.
Der Prüfer fing mit den Grundzügen des allgemeinen Verwaltungsrechts an. Er wollte zunächst allgemein wissen, welche Rolle ein „Über-Unterordnungsverhältnis“ im Verwaltungsrecht hat. Ein Prüfling nannte § 40 VwGO die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, innerhalb derer es die Subordinationstheorie gibt. Der Prüfer schien nicht recht zufrieden zu sein und wollte wissen, wie man sonst noch die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bestimmt. Genannt wurden sodann mehrere Theorien. Es kam ihm aber wohl darauf an, dass die Sonderrechtslehre (also Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn streitentscheidende Normen solche des öffentlichen Rechts sind) die gängige Methode ist.
Er wollte sodann in Anknüpfung an die Zivil- und Berufsrechtsprüfung wissen, wie denn die Beweislastverteilung im Verwaltungsrecht geregelt ist. Muss hier der Bürger alles für sich Günstige selbst beweisen? Hierzu schilderte er einen kleinen Fall, in welchem ein Bürger Corona-Soforthilfe erlangt hat und alles verprasst hat. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass die Behörde einen Fehler entdeckt hat und das Geld zurückfordern. Was genau der Prüfer hier hören wollte, war keinem Prüfling klar. Ein Prüfling vertrat die Meinung, dass gem. Art. 24 BayVwVfG im Verwaltungsverfahren genau wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt. Mangels anderweitiger Regelung obliegt es damit den Behörden den Sachverhalt auszuforschen und im Zweifel für den Bürger zu entscheiden, wenn diese alles Nötige getan hat, um die Soforthilfe zu bekommen.
Sodann kam er noch zu einem kurzen Fall: Ein Bürger möchte eine Demonstration gegen Rassismus organisieren. Jedoch gilt in seiner Gemeinde eine Allgemeinverfügung, welche Versammlungen aufgrund von Corona untersagt und nur im Einvernehmen mit der Gesundheitsbehörde eine Ausnahmeregelung erlaubt. Was kann er tun?
Ein Prüfling startete damit, den Begriff der Versammlung zu definieren nach Art. 2 BayVersG. Der Prüfer teilte mit, dass die Versammlung in einem Wirtshaus stattfinden hätte sollen. Sodann wurde der Begriff „unter freiem Himmel“ (Art. 13 BayVersG) definiert und der Begriff der Öffentlichkeit (Art. 2 Abs. 2 BayVersG).
Danach wurde die Allgemeinverfügung erörtert (Art. 35 BayVwVfG). Hier wurde wohlwollend vom Prüfer honoriert, dass ein Prüfling ausführte, dass die Einschränkung der Grundrechte aufgrund des Vorrangs und Vorbehalts des Gesetzes nur durch Gesetz stattfinden darf. Da eine Allgemeinverfügung kein Gesetz ist, ist dies grundsätzlich nicht durch eine solche möglich. Sodann wollte der Prüfer noch den Unterschied zwischen formellen und materiellen Gesetzen (Verordnungen, Satzungen) erläutert haben. Dann war die Zeit auch schon rum, da wir nur 3 Prüflinge waren und so oft auch nicht mehr auf alle Problempunkte des Sachverhalts eingegangen werden konnte.