Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Mai 2023

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

9,6

Gesamtnote 1. Examen

9,5

Gesamtnote 2. Examen

8,88

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB und § 831 BGB

Paragraphen: §280 BGB, §823 BGB, §278 BGB, §831 BGB

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte bei uns ausschließlich materielles Zivilrecht, es wurde kein Wort zu prozessualen Fragestellungen verloren. Konkret ging es um Schadensrecht. Zu Beginn der Prüfung schilderte der Prüfer uns folgenden Fall (die Wiedergabe erfolgt mithilfe meiner eigenen Notizen): V ist Eigentümer eines Mietshauses am Nürnberger Stadtrand. Alle Wohnungen des Objekts sind vermietet. Zu dem Mietshaus gehört auch ein Parkplatz, den alle Mieter inklusive deren Familienmitglieder benutzen dürfen. Einer der Mieter ist M. M bekam eines Tages Besuch von seinem Bruder B aus Berlin. B reiste mit seinem PKW VW Golf an und stellte diesen ordnungsgemäß auf dem zum Mietshaus dazugehörigen Parkplatz ab. Während Bs Aufenthalt brach eines Abends ein großer Ast von einem auf dem Parkplatz stehenden Baum ab, fiel direkt auf Bs ordnungsgemäß geparkten VW Golf uns hinterließ eine gewaltige Delle. V lässt die auf dem Anwesen stehenden Bäume zweimal jährlich fachmännisch einer Sichtkontrolle durch K unterziehen, diese fand zuletzt vor einem halben Jahr statt. Im Rahmen der letzten Sichtkontrolle hatte K jedoch übersehen, dass es an dem oben genannten Baum bereits sichtbare Spuren der Fäulnis gab. B möchte den Schaden an seinem Fahrzeug nun von V ersetzt verlangen. Geprüft wurde in alphabetischer Reihenfolge, wenn ein Prüfling ins Stocken kam, wurde eine Frage auch mal frei gegeben. Davor war er aber sehr bemüht, den Prüfling auf die richtige Antwort zu lenken. I. B -> V gem. § 280 I BGB i.V.m. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. 1. Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit, Schutzbedürftigkeit -> Hier alles (+): Dem Prüfer kam es stets auf saubere Obersätze, Definitionen und Subsumtionen an und hakte auch nach, wenn es etwas problematisch ist. Voraussetzungen des § 280 I BGB: Schuldverhältnis = Mietvertrag zwischen M und V, Pflichtverletzung: M.E. hier eine Verletzung gem. § 241 Abs. 2 BGB, ein Prüfling hatte hier ein bisschen Probleme und nahm einen Mietmangel nach § 536 BGB an. Der Prüfer lies die Konstruktion dann noch durchgehen, so dass die restliche Prüfung im Mietgewährleistungsrecht stattfand. Vertreten müssen -> §§ 276, 278 BGB: K als Erfüllungsgehilfe des V, Zurechnung seiner Fahrlässigkeit. Schaden: §§ 249 ff BGB, an dieser Stelle erfolgten die typischen Ausführungen zur Rspr. bei Schäden an Fahrzeugen (vgl. Kommentierung im Grüneberg). Dann wurden noch deiktische Schadensersatzansprüche durchgeprüft, er wollte die dogmatische Einordnung des § 823 Abs. 1 BGB im Vergleich zum § 831 BGB und dann noch das Verhältnis von § 278 BGB und § 831 BGB. Dann war die Prüfung auch schon vorbei. Die Prüfung war mit juristischem Grundhandwerkszeug bestens zu bewältigen, jedoch hatten ein paar Prüflinge deutliche Probleme bei den Basics, wodurch die Prüfung ein bisschen ins Stocken geraten ist. Hat aber den Leuten mit guten und richtigen Ausführungen nicht geschadet. Zur Vorbereitung empfehle ich euch, zur Übung seine Fälle aus den Protokollen durchzuarbeiten. Das habe ich jedenfalls getan und hat mir auch gereicht, um wieder ins Zivilrecht „reinzukommen“. Viel Erfolg!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Mai 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.