Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Mai 2026

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,79

Endnote

10,51

Endnote 1. Examen

7,32

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Widerrufsrecht

Paragraphen: §312 BGB

Prüfungsgespräch: Frage -Antwort-Diskussion

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung wurde ein DIN-A4-Blatt mit einem Sachverhalt ausgeteilt. Für die Lektüre standen etwa zwei Minuten zur Verfügung. Anschließend erfolgte die Besprechung des Falles, der sowohl prozessrechtliche als auch materiell-rechtliche Fragestellungen enthielt. Gegenstand des Sachverhalts war ein Fall aus dem Bereich des Verbraucherrechts beziehungsweise des Widerrufsrechts bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen. O besuchte eine Möbelmesse, die in einer Messehalle stattfand. Daneben existierte eine zweite Halle, in der sich ausschließlich gastronomische Angebote befanden. Beide Hallen waren durch einen Gang miteinander verbunden. O besichtigte zunächst an einem Messestand der D-OHG ein Bett, das in drei verschiedenen Ausführungen angeboten wurde. Im Anschluss begab er sich gemeinsam mit der Geschäftsführerin der D-OHG in die Gastronomiehalle, wo beide bei einem Kaffee ein etwa halbstündiges privates Gespräch führten. Unmittelbar nach diesem Gespräch erklärte O, dass er das Bett kaufen wolle. Das Bett wurde anschließend geliefert, O verweigerte jedoch die Zahlung. Die D-OHG leitete daraufhin ein Mahnverfahren ein und erwirkte zunächst einen Mahnbescheid und anschließend einen Vollstreckungsbescheid. O bemerkte den Vollstreckungsbescheid erst drei Wochen später in seinem Briefkasten, da er in dieser Zeit mit Gartenarbeiten beschäftigt gewesen war. Daraufhin erklärte er den Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid. Die Prüfung begann mit den prozessrechtlichen Fragen. Zunächst sollte das Mahnverfahren dargestellt werden. Erwartet wurde eine Einordnung des Mahnverfahrens als vereinfachtes Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels für Geldforderungen. Anschließend waren die einzelnen Verfahrensschritte darzustellen, insbesondere Mahnbescheid, Möglichkeit des Widerspruchs, Erlass des Vollstreckungsbescheids und die daran anknüpfenden Rechtsbehelfe. Ein Schwerpunkt lag auf der Frage, welche Möglichkeiten O gegen den Vollstreckungsbescheid hat. Dabei war zunächst der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid anzusprechen. Im weiteren Verlauf wurde geprüft, ob die Einspruchsfrist gewahrt worden war. Da O den Bescheid erst nach drei Wochen zur Kenntnis genommen hatte, war die Frist bereits abgelaufen. Sodann wurde die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diskutiert. Hier legte der Prüfer besonderen Wert auf die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung und insbesondere auf das fehlende Verschulden des Betroffenen. Da O den Briefkasten über einen längeren Zeitraum nicht kontrolliert hatte und dies lediglich mit Gartenarbeiten begründete, wurde ein eigenes Verschulden angenommen. Eine Wiedereinsetzung kam daher nicht in Betracht. Anschließend wurde erörtert, welche weiteren Rechtsschutzmöglichkeiten verbleiben. Hier sollte auf die Vollstreckungsabwehrklage eingegangen werden. Erwartet wurde eine Einordnung dieser Klageart sowie die Darstellung ihrer Funktion und Voraussetzungen. Der Prüfer fragte nach den Gründen, warum eine Vollstreckungsabwehrklage einschlägig war, und erwartete die Abgrenzung zu weiteren Klagearten. Außerdem wurde die mögliche Präklusion thematisiert. Im materiell-rechtlichen Teil stand die Frage im Mittelpunkt, ob O Einwendungen gegen den Kaufpreisanspruch der D-OHG geltend machen konnte. Ausgangspunkt war die Prüfung eines möglichen Widerrufsrechts. Hierzu sollte insbesondere untersucht werden, ob ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag vorlag. Ausführlich diskutiert wurde die Einordnung der Messe und der Gastronomiehalle. Zunächst war zu klären, ob der Messestand selbst als Geschäftsraum anzusehen ist. Anschließend stellte sich die Frage, welche Bedeutung dem Ortswechsel in die Gastronomiehalle zukommt. Der Prüfer legte großen Wert darauf, dass nicht vorschnell allein auf den Vertragsschlussort abgestellt wird, sondern die gesamte Anbahnung des Geschäfts berücksichtigt wird. Von zentraler Bedeutung war das private Gespräch zwischen O und der Geschäftsführerin der D-OHG. Es wurde erörtert, ob durch das etwa dreißigminütige private Gespräch die ursprüngliche Verkaufssituation unterbrochen wurde oder ob weiterhin ein ausreichender Zusammenhang mit der geschäftlichen Kontaktaufnahme am Messestand bestand. Ebenso wurde diskutiert, welche Schutzzwecke hinter den Vorschriften über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge stehen und ob der Verbraucher in einer solchen Situation typischerweise mit einem Vertragsabschluss rechnen muss. Der Prüfer stellte hierzu mehrere vertiefende Nachfragen und ließ verschiedene Argumentationsansätze zu. Entscheidend war weniger ein bestimmtes Ergebnis als vielmehr eine saubere Subsumtion und die Berücksichtigung der Wertungen des Verbraucherrechts. Insgesamt lag der Schwerpunkt der materiell-rechtlichen Prüfung auf der Definition und den Voraussetzungen eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags sowie auf der Frage, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht und welche Auswirkungen dies auf den geltend gemachten Kaufpreisanspruch hat. Der Fall verband damit prozessrechtliche Fragestellungen des Mahnverfahrens mit verbraucherrechtlichen Problemen des Widerrufsrechts. Wer die Struktur des Mahnverfahrens beherrschte, die Fristenproblematik sauber analysierte und die Wertungen des Verbraucherrechts nachvollziehbar in die Argumentation einbezog, konnte die Prüfung gut bewältigen.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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