Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
10,0 |
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Endnote |
10,0 |
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Endnote 1. Examen |
10,0 |
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer schilderte folgenden Fall: P ist Eigentümer eines Porsche 911, den er in seiner Privatgarage abgestellt hat. Er will damit in einen dreiwöchigen Sommerurlaub nach Sardinien fahren. P liegt mit seinem Nachbarn N im Streit. Um P zu ärgern, parkt N sein Auto vor der Garage des P, sodass dieser nicht hinausfahren kann. P weicht notgedrungen auf seinen Zweitwagen aus, einen 3er BMW, den er für den Urlaub aber für weniger geeignet hält. Nach dem Urlaub verlangt P von N 400 € pro Tag als Ersatz für den Porsche, insgesamt 8.400 €. N lacht ihn aus und verweigert jede Zahlung. Ende 2025 kommt P zu uns und fragt, wie er auf legalem Weg an sein Geld kommt. Wir wollten zunächst ins materielle Recht einsteigen. Der Prüfer wollte aber ausdrücklich mit dem Prozessrecht beginnen. 1. Klage oder Mahnverfahren? Zunächst wurde gefragt, ob Klage oder Mahnantrag sinnvoller sei. Die Klage wäre hier eigentlich vorzugswürdig, weil N bereits angekündigt hat, nicht zu zahlen. Der Prüfer wollte trotzdem das Mahnverfahren besprechen. Als Vorteil wurde, genannt, dass es kostengünstiger ist. 2. Mahnverfahren im Einzelnen. Anschließend ging es quer durch das Mahnverfahren: • Inhalt des Antrags und worauf der Anspruch gerichtet sein muss: auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro (§ 688 I ZPO; Inhalt § 690 ZPO). • Zuständiges Mahngericht in Bayern: zentral das AG Coburg. • Wer beim Mahngericht entscheidet: der Rechtspfleger (§ 20 I Nr. 1 RPflG; Durchführung durch die Amtsgerichte, § 689 I ZPO). • Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO) und Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids (§ 701 ZPO). 3. Abgabe an das Streitgericht: AG oder LG München? Den Schwerpunkt bildete die Frage, welches Gericht nach einem Widerspruch zuständig wäre. Der Antrag wurde Ende Dezember 2025 eingereicht, ein streitiges Verfahren hätte aber voraussichtlich erst im Januar 2026 stattgefunden. Seit dem 01.01.2026 liegt die Streitwertgrenze in § 23 Nr. 1 GVG bei 10.000 €, vorher bei 5.000 €. Wir landeten bei der Übergangsvorschrift in § 44 EGGVG. Dort sollten wir auslegen, auf welche Anhängigkeit es ankommt: beim Mahngericht oder beim Streitgericht. Worauf der Prüfer hinauswollte, war für uns alle zunächst nicht ganz klar. Über die Auslegung von § 44 EGGVG und § 23 Nr. 1 GVG kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Sache hier sowohl beim Mahngericht als auch beim Streitgericht noch im Dezember 2025 anhängig geworden ist. Damit gilt die alte Streitwertgrenze, und bei 8.400 € ist das Landgericht zuständig. In diesem Zusammenhang wurden auch die Auslegungsmethoden abgefragt. Außerdem diskutierten wir den Sinn und Zweck der Anhebung von 5.000 € auf 10.000 € und ob diese Änderung sinnvoll ist. 4. Materielles Recht (nur kurz). Besitzschutz- und Unterlassungsansprüche (§§ 862, 1004 BGB) sowie nachbarrechtliche Ansprüche sind jeweils auf eine Handlung gerichtet, nicht auf Zahlung. Ergebnis: P hat keinen Zahlungsanspruch gegen N und bekommt sein Geld nicht.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Oktober 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

