Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin August 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom August 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Prüfungsgespräch Frage-Antwort:

Prüfungsstoff : Protokollfest

Prüfungsthemen:

BGB AT (Stellvertretung, Formvorschriften)

Mietrecht

Bürgschaftsrecht

Zivilprozessrecht (Urkundsverfahren z.B.

Paragraphen: §765 BGB , §592 ZPO

Prüfungsgespräch:Frage-Antwort, Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer erwies sich als absolut protokollfest. Es lohnt sich also, sich bei der Vorbereitung eng an den Protokollen zu orientieren und insbesondere die Fallkonstellationen zu durchdenken, weil die Themen und Fälle sich immer wiederholen.

Fall 1:

Vermieter V kommt zu Ihnen als Rechtsanwalt und schildert, sein Mieter M zahle die Miete seit geraumer Zeit nicht. V schickt Ihnen per Mail den Mietvertrag, diverse Abmahnungen und eine Bürgschaftserklärung des Vaters des M.

Was tun Sie?

Es wurde ausgehend von der Zahlungsklage (AGL § 535 II BGB) erörtert, wie ein Anwalt vorgehen würde. Eine schriftliche Vollmacht muss (anders als § 80 S.1 ZPO vermuten lässt) der Klageschrift nicht beigefügt werden, anwaltliche Versicherung genügt. Die Abmahnungen sind hier nicht Voraussetzung für die Begründetheit der Zahlungsklage, da Verzug gem. § 286 II Nr. 1 BGB eingetreten ist.

Wen sollte man verklagen?

Zunächst muss darauf geachtet werden, dass die Bürgschaftserklärung in Schriftform vorliegt, da Erteilung in elektronischer Form ausgeschlossen ist (§ 766 S.2 BGB). Wenn keine selbstschuldnerische Bürgschaft (§771 BGB) vorliegt, ist M zu verklagen und dem Bürgen der Streit zu verkünden. Ansonsten sind beide als Streitgenossen zu verklagen. Auch der Urkundenprozess wurde erwähnt und seine Zulässigkeitsvoraussetzungen und Vorteile genannt (Ausschluss der Widerklage, Beschränkung auf bestimmte Beweismittel). Abwandlung: Wie gestaltet man am besten den Fall, in dem die Klage in einer bestimmten Höhe für begründet erachtet wird, im übrigen aber nicht? Ein Vergleich kommt infrage, und daneben? Anerkenntnisurteil plus Klagerücknahme ungünstig, da die Klage dann erneut erhoben werden kann, auch wenn wohl der materiellrechtliche Vergleich einer späteren Klage entgegengehalten werden könnte. Also Anerkenntnis plus Verzicht (der in der Praxis sehr selten vorkommt).

Fall2

Mandant befindet sich in Australien, ruft Sie als RA an und sagt er will unbedingt ein bestimmtes Grundstück kaufen, kann aber nicht selber vorm Notar erscheinen. Stellvertretung rauf und runter, als RA und auch sonst immer schriftliche Vollmacht erteilen lassen, um der Haftung aus § 179 I BGB zu entgehen. Im übrigen bedarf Vollmachterteilung grundsätzlich nicht der Form des § 311 b I 1 BGB, Ausnahme unwiderrufliche Vollmacht. Andere Möglichkeit: Abschluss des Kaufvertrages als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Vertrag schwebend unwirksam, Mandant kann genehmigen. Dann noch ein bisschen Basics zum Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB, insb. Bindung an den Antrag.

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