Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im August 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 3,85 3,7 3,5 3,85
Aktenvortrag 11 11 7 9
Prüfungsgespräch 8 6 8 9
Endnote 5,67 5,43 5,66 5,18
Endnote (1. Examen) 7,3

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Werkvertrag, Werklohnforderung und alles zur Klage in der ZPO

Paragraphen: §12 ZPO, §631 BGB, §296 ZPO, §276 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung schilderte der Prüfer folgenden und für uns unendlich langen Fall:
Malermeister M vereinbarte mit B die Ausführung von Malerarbeiten in seiner Werkstatt in Berlin-Lichtenberg. Nach Ausführung der Malerarbeiten und Abnahme des Werkes verlangt M von B die Zahlung des „Malerlohns“ in Höhe der nach Auffassung des M vereinbarten 500 €. B verweigerte jedoch die Zahlung. Nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung klagte M vor dem Amtsgericht Lichtenberg auf Zahlung des „Malerlohns“ in Höhe von 500 €. Die Klageschrift des M war mit keinem Antrag versehen. Der Vorsitzende des erkennenden Gerichts ordnete die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an. Mit Zustellung der Klage forderte er den B auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, und setzte ihm eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung. Über die Folgen der Versäumnis der gesetzten Fristen wurde B nicht belehrt. B zeigte an, dass er sich verteidigen wolle, aber eine Klageerwiderung erfolgte nicht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte M, er verlange die Zahlung von 500 €. M konnte den Zeugen Z für den behaupteten „Malerlohn“ in Höhe von 500 € benennen.

B hingegen behauptete erstmalig in der mündlichen Verhandlung, dass nur 200 € „Malerlohn“ vereinbart worden seien. Beweise hatte er dafür nicht. B erkannte diese 200 € an. Die restlichen 300 € blieben zwischen M und B streitig.

Der Prüfer prüfte der Reihe nach.

Zunächst sollte die Zulässigkeit das Anerkenntnis seitens B geprüft werden. Insbesondere wollte der Prüfer wissen, wo das Anerkenntnis geregelt sei, wie die genaue Bezeichnung der Überschrift des Urteils lautet und nach den Besonderheiten des Tenors eines Anerkenntnisurteils und hinsichtlich der Kosten. Der vollständige Tenor des Anerkenntnisurteils sollte gebildet werden.

Besonderen Wert wurde auf die Kostenentscheidung und auf die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung gelegt. Leider gelang es der Kandidatin nicht, dies zügig zu absolvieren, sodass die Prüfung hier sehr schleppend voran ging.

Anschließend wurde die Zulässigkeit der Klage über die restlichen 300 € geprüft.

Es wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Lichtenberg erörtert. Hierbei kam es auf den allgemeinen Gerichtsstand des Wohnortes, den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes und das Wahlrecht zwischen allgemeinen und besonderen Gerichtsstand an. Probleme hinsichtlich der Partei-, Prozess- und Postulationsfähigkeit waren nicht ersichtlich und wurden zügig abgehandelt.

Weiter wurde die ordnungsgemäße Klageerhebung besprochen, die Auslegung von Klageanträgen auch in Bezug darauf, dass M erst in der mündlichen Verhandlung eindeutig äußerte, dass er die Zahlung von 500 € begehre.

Einen weiteren Schwerpunkt der Prüfung bildete die Präklusionsvorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO. Es sollten die Voraussetzungen von § 296 Abs. 1 ZPO bezüglich des Vortrags des B in der mündlichen Verhandlung geprüft werden. Problematisch war, dass B durch das erkennende Gericht nicht über die Folgen der Versäumnis der Klageerwiderungsfrist belehrt worden war.

Es sollte weiter geprüft werden, ob bei Zulassung des Vorbringens von B in der mündlichen Verhandlung der Rechtsstreit im Ganzen länger dauern würde, weil das Gericht dann bereits zu diesem Termin den benannten Zeugen des M geladen hätte.

Der Prüfer fragte dann allgemein, wann der Vorsitzende einen frühen ersten Termin anordnen wird und wann ein schriftliches Vorverfahren.

Sodann fragte der Prüfer, ob es günstiger sei, den frühen ersten Termin oder das schriftliche Vorverfahren anzuordnen, wenn der Vorsitzende das Verfahren schnell beenden möchte und er davon ausgeht, dass eine der Parteien in der mündlichen Verhandlung säumig sein werde. Hier wurde insbesondere von einer Kandidatin erwähnt, dass das schriftliche Vorverfahren sinnvoll ist, weil der Beklagte unter Umstände seine Verteidigung nicht anzeigt und darauf ein Urteil ergehen kann.

Dann war die Prüfungszeit bereits um.

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