Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im August 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 9 7,5 8,5 9,3 7,1
Aktenvortrag 9 10 12 10 10
Prüfungsgespräch 9 9 11 10 8
Endnote 9 8,1 9,5 9,4 7,7
Endnote (1. Examen) 10

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Allgemeines Zivilrecht und Prozessrecht

Paragraphen: §93 ZPO, §286 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer knüpfte zunächst an den Aktenvortrag aus dem öffentlichen Recht vom Vormittag an, bei dem es um die Vermietung von Zimmern an Prostituierte ging. Es wurde nach Möglichkeiten für den Vermieter gefragt, wie er gegen eine der Prostituierten vorgehen könne, wenn diese nicht die vereinbarte Miete zahle. Zunächst wurde hier sehr ausführlich die Wohnraum- von der Gewerberaummiete abgegrenzt. Da es sich um Gewerberaummiete handelte, fragte Herr Heck, wodurch solche Verträge regelmäßig (in Ermangelung der Anwendbarkeit der §§ 549ff BGB) eingeschränkt seien (Antwort: AGB-Kontrolle). Sodann wurde das zweckmäßige Vorgehen gegen die Prostituierte besprochen: Außergerichtliche Mahnung (insbesondere, um Kostenfolge des § 93 ZPO zu vermeiden, in diesem Zusammenhang insb. Abgrenzung zu Fälligkeit und Verzug nach § 286 BGB, wobei nicht ganz klar war, welche Antwort er hier erwartete); gerichtliche Geltendmachung durch Mahnverfahren (in diesem Zusammenhang: Sonderzuständigkeit AG Wedding für Berlin und Brandenburg); Klageverfahren (Zuständigkeit, insbesondere Sonderzuständigkeit nach § 29a ZPO auch für Gewerberaummiete) sowie Fragen im Zusammenhang mit dem Urkundenprozess (§§ 592ff ZPO). Losgelöst vom Fall fragte der Prüfer insbesondere nach sonstigen Sonderzuständigkeiten einzelner AGe in Berlin (hier war ihm insbesondere die Sonderzuständigkeit des AG Charlottenburg als zentrales Vereins- und Handelsregistergericht wichtig). Außerdem stellte er Fragen im Zusammenhang mit der Rückwirkung der Klagezustellung nach § 167 ZPO.