Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin vom August 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

6,47

Endnote

7,22

Endnote 1. Examen

8,41

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: BND Gesetzesentwurf zur Erweiterung der Befugnisse, Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot von Hoheitsträgern i.R.v. Wahlkampf, Anfragen an Behörden nach LandespresseG und IFG

Paragraphen: §20 GG, §40 VwGO, §123 VwGO, §80 VwGO, §146 VwGO

Prüfungsgespräch: Diskussion, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Das Prüfungsgespräch begann mit einer offenen Frage. Dem derzeitigen Entwurf über die Erweiterung der Befugnisse des BND. Er fragte, was wir hiermit anfangen können und warum diese Änderung so brisant ist. Ein Kandidat sagte, dass dies dem Auftrag des Alliierten-Rates widerspricht, da diese damals das Trennungsgebot von Geheimdiensten und Polizei forderten, damit sich das Unrecht der Gestapo nicht wiederhole. Im Anschluss fragte der Prüfer nach einer Anknüpfung der Aufgaben des BND im Grundgesetz. Hier nahmen wir auf Art. 20 GG Bezug und auf Art. 19 Abs. 4 GG. Hier wollte er zudem noch den Grundsatz der Selbstverwaltung der Länder hören und problematisiert wissen, dass der BND als Bundesbehörde nun Polizeiliche Kompetenzen bekomme, diese Kompetenzen aber ja tw. bei den Ländern liegen. Nach diesem Einstieg schilderte uns der Prüfer einen Fall: B ist Bürgermeister der Stadt G in Brandenburg (Landesrecht war irrelevant). Unter seinem Namen + Diensttitel veröffentlicht er auf YouTube Videos mit privaten und parteipolitischen Inhalten. Hierbei filmt er sich meistens im Amtszimmer des Bürgermeisters. B ist mit dem Landkreis mehrmals aneinandergeraten. Vor der Landtagswahl veröffentlicht er auf dem Kanal Videos auf seinem Kanal in denen er den Landrat A scharf angreift. A habe 13 Mio. € Schulden angehäuft, betreibe desaströse Personalpolitik und nutze das Kommunalrecht als Kriegswaffe um seine Vorhaben zu realisieren und Mitarbeiter in Reihe zu schalten. Ferner beabsichtige A 20 % aller Wahlstimmen für ungültig zu erklären. Hiergegen wehrt sich A mit Eilantrag vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht. Dieser wird mit Verweis auf die in der Gesamtschau eher private Natur der Äußerungen des B abgewiesen. Hiergegen erhebt der A Beschwerde. Zunächst wollte der Prüfer geklärt wissen, ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist und ob das Beschwerdegericht eine erneute Prüfungskompetenz hat. Hier haben wir dann über die Äußerungen des B diskutiert. Sodann redeten wir über die Antragsart. Dies war ein Antrag nach § 123 VwGO. Im Anschluss sind wir direkt in die Begründetheit eingestiegen. Hier wollte er zunächst den Umfang der Überprüfung bei der Beschwerde wissen. Grundsätzlich richtet sich das nach dem Vortrag des Beschwerdeführers —> Hier dann aber auf die gesamte Entscheidung im Eilverfahren abzustellen. Dann sind wir in die Bewertung der Äußerungen des B eingestiegen. Maßstab ist das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot, was für Hoheitsträger gilt. Hier wurde noch kurz über die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Grundrechten durch Hoheitsträger gesprochen und er wollte Ausnahmen hören (Rundfunkanstalten, Universitäten). Hier sollten wir dann anschließend feststellen, warum gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen wurde und sauber unter den Äußerungen subsumieren. Eine gute Mitschrift der Äußerungen war daher wichtig! Der Prüfer fragte uns anschließend, ob jemand den Tenor für eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht formulieren möchte. Den Tenor haben wir anschließend durch gemeinsame Überlegungen erarbeitet. Zum Abschluss fragte der Prüfer uns noch im Rahmen einer kleinen Abwandlung wie eine Reporterin jetzt Informationen über die Umsatzzahlen der YouTube Videos des Bürgermeisters bekommen kann. Hier wurden dann eine Auskunft auf Grundlage des LandespresseG und des IFG in den Ring geworden. Der Prüfer fragte, warum das LandespresseG besser sei, als das IFG (die Ausnahmen für die Verweigerung einer Auskunft sind enger). Dann war die Prüfung auch vorbei.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom August 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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