Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin vom Mai 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Mai 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,71 5,5 5,4 4,7 4,5
Aktenvortrag 9 8 6 5 4
Prüfungsgespräch 9,66 9 9 9 9
Endnote 7,78 6,5 6,8 6,7 6,5
Endnote (1. Examen) 8,59

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Gebrauchtwagenkauf, Anfechtung wegen Arglist

Paragraphen: §434 BGB, §812 BGB, §123 BGB, §242 BGB, §282 ZPO

Prüfungsgespräch: lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Es fing an mit Fragen nach der Relevanz von Grundrechten im BGB. Mein Kollege neben mir fing an mit § 242 ich ergänzte um §§ 134, 138 BGB und die dritte Kandidatin kam auf § 823 I zu sprechen. Allerdings sagte sie statt § Artikel. (offensichtlich vor Aufregung ein Versprecher). Während mir das in meiner Aufregung selbst nicht aufgefallen war, fragte der Prüfer sofort, was sie falsch gemacht hatte. Sie wusste dann sofort was gemeint war und korrigierte sich. Dann bat der Prüfer uns, den Sachverhalt, den er ausgeteilt hat umzudrehen. Wie gesagt, las er dann den SV (für meine Aufnahmefähigkeit aufgeregt in der Prüfung) in einem recht schnellen Tempo vor. Ich versuchte mitzulesen, kam dann durcheinander ob ich zu hören oder mitlesen sollte, und bevor ich überhaupt wissen konnte, ob ich den Sachverhalt verstanden hatte und worum es im Fall gehen könnte, ging es mit der Prüfung los. Der Fall war im Nachhinein supersimpel: Es ging um einen Gebrauchtwagenkauf: A kaufte einen Gebrauchtwagen von B, einem Gebrauchtwagenhändler. Im Vertrag war unter Unfallschaden: keine Kenntnis (glaube ich) vermerkt. Gleichzeitig war vermerkt, dass ein Service fällig wäre, also Ölwechsel. Dann hatte das Auto einen Motorschaden, die A (Käuferin) hatte den Service nicht durchführen lassen. 1 Woche vorher hatte B den Wagen von Z gekauft. Bei dem Kauf wurde offengelegt, dass es sich um einen Unfallwagen handelte. „Was sagen Sie dazu“ oder eine ähnliche offene Frage fragte der Prüfer meinen Mitprüfling neben mir. Er fing an mit der Prüfung von § 437 I Nr. 1 Nacherfüllung. Definierte einen Sachmangel, etc.. Das Problem war genau, wie in den vorherigen Protokollen beschrieben, erstens war gar nicht klar aus welcher Perspektive wir prüfen, bzw. was der A überhaupt wollte. (Autorückgabe- also Rückabwicklung oder SE?) Das wurde in der Prüfung auch nicht problematisiert. Dann war ich an der Reihe: Was kann der B dem entgegenhalten (es ging ausschließlich um das Verhältnis von A und B).
Ich sagte dann, dass er keine Kenntnis von dem Sachmangel gehabt habe, bzw. ein Haftungsausschluss (ich versuchte anhand der Normen einfach schulbuchmäßig durchzuprüfen, denn natürlich war ein bisschen das Problem, dass klar war, dass es hier eigentlich um eine Arglisteinrede und Anfechtung ging, wir aber bei der Sachmängelgewährleistung festhingen), dann habe ich kurz zu § 477 abgegrenzt. Ich hatte allerdings den Eindruck, dass der Prüfer das nicht wertschätzte, sondern wollte, dass man direkt auf bestimmte Schwerpunkte sprang, von denen man nicht so recht wusste, welche das waren. Er half während der Prüfung auch nicht weiter. Dann kam die Frage auf, ob der B hätte offenlegen müssen, dass der Wagen ein Unfallwagen sei. Es wurden Stichwörter „ins Blaue hinein“ genannt, CiC. Das war aber nicht das, worauf der Prüfer hinauswollte.
Bei der dritten Kandidatin kamen wir dann endlich zur Arglist und zur Prüfung der Anfechtung, § 142 I BGB, allerdings ohne eine AGL zu nennen. Es war ziemlich wirr, und wie gesagt, ich hatte wenig Ahnung worauf der Prüfer hinauswollte. Am Ende hatten wir noch 1,5 min Zeit und der Prüfer fing mit der ZPO an! Er berichtete von einer Situation an seinem Gericht: Nach der Beweisaufnahme wollte der Kläger vor der Verkündung das Protokoll korrigiert haben. Geht das? Antwort sollte sein: Nein, weil das gegen die Prozessförderungspflicht des Kl. verstoße.