Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
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Kandidat |
1 |
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Endpunkte |
6.97 |
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Endnote |
8.91 |
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Endnote 1. Examen |
6.67 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Verkehrsunfall mit Schwerpunkt im Deliktsrecht, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, sowie Fragen der Kausalität, objektiven Zurechnung, Schadensberechnung und der gestörten Gesamtschuld.
Paragraphen: §823 BGB, §821 BGB, §249 BGB, §1664 BGB
Prüfungsgespräch: Frage -Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Fall betraf einen Verkehrsunfall mit Schwerpunkt im Deliktsrecht, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, sowie Fragen der Kausalität, objektiven Zurechnung, Schadensberechnung und der gestörten Gesamtschuld. Sachverhaltlich sollte der Sohn des Klägers (SK) seine Mutter von ihrer Arbeitsstelle abholen, da diese Angst vor B hatte. Der Sohn wartete mit dem Auto vor dem Gebäude. Währenddessen näherte sich B dem Fahrzeug. Das Fahrerfenster war geöffnet; nach dem Sachverhalt griff B in das Fahrzeug hinein bzw. trat so an das Auto heran, dass der Sohn die Situation als bedrohlich wahrnahm. Daraufhin fuhr der Sohn plötzlich los. Dabei entstand am Fahrzeug ein Schaden. Der geltend gemachte Schaden belief sich auf insgesamt 5.000 Euro und setzte sich aus 4.700 Euro netto Reparaturkosten und 300 Euro Rechtsverfolgungskosten zusammen. Der Kläger verlangte diesen Betrag von B ersetzt. Die Prüferin eröffnete mit der Frage nach den einschlägigen Anspruchsgrundlagen und legte von Beginn an großen Wert auf einen sauberen examensmäßigen Aufbau. Ansprüche aus dem StVG wurden kurz geprüft, im Ergebnis aber verworfen. Die Falllösung sollte über § 823 Abs. 1 BGB erfolgen. Zunächst waren Rechtsgutsverletzung, Handlung und Kausalität zu prüfen. Schwerpunkt des Falls war die haftungsbegründende Kausalität und insbesondere die objektive Zurechnung. Die Prüferin fragte gezielt danach, ob der eingetretene Schaden B überhaupt zugerechnet werden könne. Naturwissenschaftlich sprach vieles für eine Mitursächlichkeit, da das Verhalten des B den Sohn zum Losfahren veranlasst hatte. Entscheidend war aber die normative Bewertung. Diskutiert wurde, ob sich im Schaden gerade das Risiko verwirklichte, das B geschaffen hatte, oder ob das Verhalten des Sohnes als eigenverantwortliche Unterbrechung der Kausalkette anzusehen war. Im Ergebnis wurde die Zurechnung bejaht. Anschließend wurde die Schadenshöhe nach §§ 249 ff. BGB behandelt. Schwerpunkt waren die fiktiven Reparaturkosten; ersatzfähig waren nur die Netto-Reparaturkosten. Auch die Rechtsverfolgungskosten wurden angesprochen. Zum Schluss ging es um die gestörte Gesamtschuld und den innerfamiliären Haftungsmaßstab. Hintergrund war die Beteiligung des Sohnes und die Frage, welche Auswirkungen familiäre Rücksichtnahmepflichten auf den Innenausgleich haben. Die Prüferin legte insgesamt großen Wert auf schulmäßigen Gutachtenstil, klare Struktur und saubere Subsumtion. Wer methodisch arbeitete und nicht vorschnell zum Ergebnis sprang, wurde gut durch die Prüfung geführt.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

