Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Brandenburg vom Juni 2026

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8,64

Endnote

8,64

Endnote 1. Examen

6,90

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Verwaltungsrecht AT

Paragraphen: §35 VwGO, §84 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte folgenden Sachverhalt mit: K ist ein eingetragener Verein, nämlich eine Interessenvertretung: der Lobbyverband privater Rettungsdienste. K beantragte durch seinen Vorstand Akteneinsicht beim Bundesministerium des Innern. Grundlage hierfür war ein Vorgang von 1968. Hier hatte der Arbeiter-Samariter-Bund einen Antrag gestellt auf die Anerkennung/Feststellung, dass der ASB die Voraussetzungen erfülle vom Genfer Rotkreuzabkommen. Dieses sehe vor, dass Hilfsorganisationen unbehelligt von staatlichen Eingriffen arbeiten könnten. Das Bundesministerium gab diesem Antrag damals statt mit folgendem Schreiben: „Ich bestätige, dass ihr Verband die Voraussetzungen nach … erfüllt.“ K wendet sich somit an das BMI, welches die hierfür zuständige Stelle ist, und beantragt, eine entsprechende Bestätigung zu erhalten. Mit dieser Bestätigung möchte K auch in Zukunft im Rahmen von Vergabeverfahren für Organisationen begünstigt werden. Eine entsprechende Bescheinigung würde K dabei helfen. Das BMI lehnt die Erteilung einer solchen Bestätigung ab und sagt, die Erteilung von 1968 sei fehlerhaft gewesen, die Voraussetzungen lägen nicht vor. Nun wollte der Prüfer wissen, wie wir vorgehen würde. Gefragt war zunächst Anwaltstaktik: Mandantenbegehren, was tun, bevor man sich ans Gericht wendet (à Widerspruch, dieser jedoch ausgeschlossen, wenn Bescheid von oberster Bundesbehörde, Fristfragen, was entspricht dem Mandantenbegehren am meisten, welche Klage ist, am rechtsschutzintensiven). Wir ritten auf der Statthaftigkeit der Klage herum, wobei es schien, als würde es dem Prüfer gar nicht unbedingt auf die Statthaftigkeit ankommen. In diesem Rahmen war die allg. Leistungsklage von der Verpflichtungsklage abzugrenzen. Zu prüfen waren die Voraussetzungen eines VA nach § 35 VwVfG, und ob die Erteilung der Bescheinigung VA-Qualität habe. Maßgeblich war hier, auf die Regelungswirkung einzugehen. Der Prüfer wollte hierzu eine Definition hören. Sodann prüften wir die Zulässigkeit durch. Im Rahmen der Klagebefugnis wurde der maßgebliche Rahmen gesteckt: Art. 3 I GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung dadurch, dass die Behörde bereits 1968 eine entsprechende Bescheinigung erteilt hatte. Dies wurde dann im Rahmen der Begründetheit weiter erörtert. Der Prüfer wollte wissen, ob eine solche Bindungswirkung auch eintreten kann, bevor die Behörde erstmalig geworden ist. Es kam dem Prüfer auch spezifisch darauf an, das Schlagwort „Selbstbindung der Verwaltung“ zu nennen. Ich erörterte zwar die Voraussetzungen dessen, er wollte jedoch auf den Begriff hinaus. Ebenso verhielt es sich mit dem Grundsatz: keine Gleichheit im Unrecht. Denn hierauf kam es dann auch im Rahmen der Ermessensprüfung an. Dies schränke das Ermessen der Behörde ein. Sodann sprachen wir auch darüber, in welchen Fällen eine Ermessensreduzierung auf null vorliegen kann. Dann wollte er wissen, wie das Gericht diese Entscheidung treffen kann und in welcher Besetzung. Hier war das Urteil und der Gerichtsbescheid zu nennen. Insgesamt bietet es sich an, Schlagwörter zu kennen und zu nennen. Ansonsten fit sein im allgemeinen Verwaltungsrecht und mitzudenken. Der Prüfer springt zwischen den Prüflingen umher, eine konkrete Reihenfolge ist nicht immer erkennbar. Seine Prüfung erfolgt jedoch relativ ruhig und mit genug Zeit zum Nachdenken, er ist ein geduldiger Prüfer.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg vom Juni 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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