Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg im Mai 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,375
Aktenvortrag 14
Prüfungsgespräch 13,7
Endnote 8,55
Endnote (1. Examen) 9,18

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Unterlassungsanspruch, Nachbarrecht, APR

Paragraphen: §1004 BGB, §823 BGB, §2 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Unsere Prüfungsgruppe war mit 3 Prüflingen sehr klein und daher auch ziemlich kurz. Der Ptüfer nahm zunächst auf den Aktenvortrag (Arbeitsrecht) bzw. den darin besprochenen § 310 Abs. 4 BGB Bezug und fragte nach Beispielen für die dort weiter aufgeführten Bereichsausnahmen (Erbvertrag, Ehevertrag, Verträge zum Unterhalt etc., Gesellschaftsverträge).
Danach schilderte er einen Fall, in dem A mit seiner Drohne über das Grundstück des Nachbarn B fliegt und B nun seinen Anwalt fragt, was man da machen könne. Mit der Drohne macht der Nachbar Kameraaufnahmen. Zunächst ging es darum, wie man Kontakt zu dem Nachbarn aufnimmt (vorgerichtliches Anwaltsschreiben und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – gibt der natürlich nicht ab). Danach ging es um rechtliche Abwehransprüche (§§ 1004, 823 BGB, Duldungspflichten?), Rechtsgutverletzungen (Eigentum, Besitz, APR – welche unterschiedlichen Schutzsphären gibt es? –, Recht am eigenen Bild etc.), deren Rechtswidrigkeit (Rechtfertigung?) und der prozessualen Durchsetzung (Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Vollstreckung nach § 890 ZPO). Dabei ging es auch darum, ob eine einfache Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für den Anordnungsgrund entfallen lässt.
Die Beantwortung der Fragen erfolgte reihum, die Redebeiträge waren ausgeglichen und jeder hatte die Chance, Neues einzubringen, da der Prüfer die Prüfung mit kleinen Fragen die Prüfung gut strukturierte. Es hat also niemand nur undankbare Reste ausgetretener Fragen zu beackern.

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