Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg im Oktober 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Oktober 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,5
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 10
Endnote 7,47
Endnote (1. Examen) 7,1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: UWG und MarkenG

Paragraphen: §8 UWG, §51 ZPO, §50 ZPO, §1004 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu

Prüfungsgespräch:

Zunächst stellte der Prüfer die Frage, warum § 114 II ZPO im Gesetz eingeführt wurde. Dabei griff er eine Frage aus der vorherigen Prüfung auf. Diese konnten wir wohl nach seiner Meinung in der vorherigen Prüfung nicht zutreffend beantworten. Als dann Art. 19 IV GG als Antwort fiel, schien er jedoch zufrieden gestellt worden zu sein.

Der Prüfer machte eine kürzlich ergangene Entscheidung des BGH zum Thema der Prüfung (Urteil vom 10.6.2016 – V ZR 125/15). In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall führen sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte führen unabhängig voneinander Altkleidersammlungen durch, indem sie öffentlich zugängliche Sammelcontainer für Kleiderspenden aufstellen. Der Beklagte stellte auf drei Grundstücken Altkleidercontainer auf, ohne eine Genehmigung der jeweiligen Eigentümer eingeholt zu haben. Die Klägerin verlangt im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft von ihm, das Aufstellen von Altkleidercontainern auf den Grundstücken zu unterlassen. Sie ist hierzu von den Grundstückseigentümern ermächtigt.

Anhand des Falles wurden Ansprüche nach UWG und gewillkürte Prozessstandschaft besprochen. Hierbei bleibt festzuhalten, dass er sehr ausführlich das UWG prüfen ließ. Natürlich hatte man sich hierdrauf etwas vorbereitet, aber ich selbst hatte den Schwerpunkt nicht, und war dann doch ganz froh, dass ich zu diesem Themenbereich keine vertiefte Frage erhalten hatte. Wir kamen dann aber auch noch auf die Anspruchsgrundlage § 1004 in Verbindung mit § 862 BGB, wobei auch dieser Anspruch grundsätzlich nur dem Eigentümer des Grundstücks zusteht. Daher kamen wir dann auch auf die Fragestellung des BGH, ob oder wie der Marktbeteiligte den Anspruch durchsetzen könnte. Also im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft. Hierbei ließ er alle Kandidaten seine Meinung hierzu vertreten und ausführen.

Dann stellt er noch einen ganz frischen BGH-Fall (Beschluss vom 6.10.2016 – VI ZB 17/16). Die Beklagte, Mutter eines damals zehnjährigen Mädchens, das Mitschülerin des damals zehnjährigen Klägers war, veröffentlichte im März 2015 auf ihrem Facebook-Profil einen Beitrag, in welchem sie schrieb, dass ihre Tochter von einem „asozialen Abschaum“, an anderer Stelle des Beitrags als „Abschaum Blag“ bezeichnet, in der Schule „vermöbelt“ worden sei.

Der Kläger behauptet, Hintergrund sei eine leichte körperliche Auseinandersetzung zwischen ihm und der Tochter der Beklagten im Sportunterricht gewesen, mit der die Tochter der Beklagten begonnen habe. Die Lehrerin habe beide Kinder dazu angehalten, sich gegenseitig zu entschuldigen, und den Vorfall als harmlos angesehen. Auch wenn der Kläger in dem Beitrag nicht namentlich benannt sei, ergebe sich aus dem Kontext für diejenigen, die von dem Vorfall wüssten, dass der Kläger gemeint sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Äußerungen zu unterlassen, der Kläger habe die Tochter der Beklagten in der Schule „vermöbelt“ und er sei „Abschaum“, „asozial“ und ein „Blag“. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Rubrum und Unterlassungstenor der Entscheidung so auf ihrem Facebook-Profil zu veröffentlichen, dass sie für den gesamten Facebook-Freundeskreis der Beklagten einsehbar sei.

Partei- und Prozessfähigkeit Minderjähriger wurden dazu besprochen; ferner die Beschlüsse nach § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, sowie die jeweils statthaften Rechtsmittel (Rechtsbeschwerde gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 ff. ZPO bzw. Revision gem. §§ 522 Abs. 3, 542 ff. ZPO). Insbesondere die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO) spielten eine Rolle.

Abschließend stellte der Prüfer auch bei uns die Frage nach dem fliegenden Gerichtsstand, § 32 ZPO.

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