Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 4,3125 7,75 4,8 7,5
Aktenvortrag 6 8 4 5
Prüfungsgespräch 9 9 7 12
Endnote 5,36 8,48 5,39 8,28
Endnote (1. Examen) 6,51

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: begünstigender und belastender VA, einstweiliger Rechtschutz, Grundrechte

Paragraphen: §42 VwGO, §40 VwGO, §80 VwGO, §123 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Ein Elternpaar muslimischen Glaubens hat ein schulpflichtiges Kind. Die Eltern beschließen, dass das Kind wegen der nicht-muslimischen Einflüsse nicht mehr in die Schule gehen soll und setzt diesen Beschluss auch um, so dass das Kind der Schule fernbleibt. Daraufhin ergeht gegen die Eltern ein Strafbefehl.

Die Eröffnungsfrage vom Prüfer lautete: Was können die Eltern nun tun? Wie können sie dagegen vorgehen?

Ich begann mit Ausführungen zum strafrechtlichen Strafbefehlsverfahren und der Möglichkeit des Einspruchs. Es war jedoch klar, dass der Prüfer in die VWGO wollte. Über die in den Landesgesetzen verankerte Schulpflicht, welche beim Fernbleiben des Kindes auf der Rechtsfolgenseite auf die StPO zurückgreift, kamen wir zu einer grundrechtlichen Abwägung zwischen der Art. 4, 6 GG mit Art. 7 GG. Wir sollten klassisch die Schutzbereiche erörtern und anschließend den Unterschied zwischen vorbehaltslos gewährten Grundrechten und solchen mit Gesetzesvorbehalt darstellen. Begriffe wie Schranke, verfassungsimmanente Schranken und praktische Konkordanz stimmten den Prüfer sehr zufrieden. Jeder von uns konnte zutreffende Ausführungen machen und das Gespräch ein wenig lenken. Gute Gedanken wurden aufgegriffen und der Prüfer stellte dann eine Anschlussfrage in die eingeschlagene Richtung.

Wir haben dann noch einen kurzen Abstecher in das Gesetzgebungsfahren gemacht. Der Prüfer wollte wissen, wer grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz innehat und wann mit welcher Wirkung von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Hier waren nur recht oberflächliche Kenntnisse erforderlich, da der Prüfer noch folgenden weiteren Fall besprechen wollte:
Ein obdachloser Deutscher wurde von der Stadt zunächst und wie bereits angekündigt auch nur vorübergehend in einem ehemaligen Feuerwehrhaus untergebracht. Als sich eine geeignetere Unterkunft in einem Obdachlosenheim auftat, wurde dem Obdachlosen eine Einweisung zugestellt. Er musste aus dem Feuerwehrhaus, in dem er sehr gerne wohnte, ausziehen und in dem Obdachlosenheim einziehen.

Die erste Frage vom Prüfer war erneut: Was kann der Betroffene tun? Der Prüfer gab ergänzend den Hinweis, dass Eile geboten sei.

Zunächst sollte von der Prüfgruppe erarbeitet werden, ob die Einweisung einen VA darstellt und wenn ja, ob dieser begünstigender oder belastender Natur sei. Hierbei gingen die Ansichten auseinander, wobei beides vertretbar war. Richtig ist wohl, dass der Staat mit der Einweisung seiner Fürsorgepflicht nachkommt und jeder Adressat nach einmaliger staatlichen Einweisungsoption keinen weiteren Anspruch auf Einweisung hat, mithin der erlassene VA belastender Natur ist. Wir sind nur noch kurz auf die Abgrenzung von 80 V zu 123 VWGO eingegangen, bevor die Prüfung dann auch schon vorbei war.

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