Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom April 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im April 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 9,5
Aktenvortrag 14
Prüfungsgespräch 14
Endnote 10,85
Endnote (1. Examen) 11,95

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Kaufvertrag, WEG, Verzug

Paragraphen: §433 BGB, §286 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte folgenden Fall: K kauft von V eine Wohnung. In dem Kaufvertrag vereinbaren K und V, dass V sich verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von [6] Monaten auftretende Feuchtigkeit/Schimmelbildung an der Wand zu entfernen. Die Wand ist dann innerhalb der Frist feucht. K kommt zu uns als Rechtsanwalt. Was würden wir tun?
Unser Vorschlag: zunächst Prüfung der materiellen Rechtslage – Der Prüfer war einverstanden.
Anspruch könnte sich schon aus der Klausel im Kaufvertrag ergeben, also Differenzierung zwischen Primärebene und Sekundärebene – fand der Prüfer wohl gut. Wir verstanden die Klausel so, als wenn der Fall abgedeckt wäre und unser Mandat K einen Anspruch gegen V hat.
Wie würden wir vorgehen? Außergerichtliches Schreiben an den V mit der Bitte um Beseitigung des Schades/der Feuchtigkeit unter Fristsetzung. Was gewinnen wir dadurch? Wir entgehen der Folge des § 93 ZPO, durch den Verzug ändert sich das Haftungsregime… und was noch? Hier musste der Prüfer später auflösen: Verzugsschadensersatz.
Und weiter? Klage.
Anträge? 1. Beseitigung; 2. Verzugsschaden; wir dachten noch auf Schadensersatz statt der Leistung (nach Ablauf der Frist) herum.
Der Prüfer betonte dann, dass es sich ja um eine Wohnung gehandelt habe. Wir sprachen das WEG an – wohl richtig so. Was hat es damit auf sich? Wir nannten ein paar Grundbegriffe. Die feuchte Wand ist wohl eine Außenwand. Also wohl kein Sondereigentum. Ist dann der V überhaupt der richtige Anspruchsgegner? Wie läuft das bei einer WEG-Gemeinschaft?
Schadensrecht: Will der Mandant lieber, dass der V den Schaden beseitigt oder Geld? Geld.
Berechnung? „…auf Gutachterbasis“ – Der Prüfer: wie heißt das? „Fiktiver Schadensersatz.“ Es gäbe einen Bruder, der eine Rechnung/einen Kostenvoranschlag über 10.000 EUR erstellt hätte. Dann wollte der Prüfer auf eine Entscheidung des BGH (Bausenat) hinaus. Kannten wir nicht. Danach gäbe es keinen fiktiven Schadensersatz mehr. Würde zur Überkompensation führen. Abweichung von bisheriger Rechtsprechung – was geschieht in diesen Fällen? Großer Senat. Bausenat hat wohl nicht vorgelegt wegen bauspezifischer Besonderheiten. Kaufrechtssenat will an fiktivem Schadensersatz festhalten und hat Großen Senat eingeschaltet. Diese Entwicklung war uns unbekannt, das Gespräch an dieser Stelle aber nicht unangenehm oder dergleichen.