Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Februar 2024

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7

Endnote

7,49

Endnote 1. Examen

6,38

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Versammlungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht

Paragraphen: §40 VwGO, §14 VersG, §15 VersG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stieg zunächst mit einem kleinen Annex zum im Vortrag geprüften Fall ein. Anschließend besprachen wir zwei kleine Fälle: Im ersten Fall ging es um eine aktuelle Rechtsprechung des VG Berlin: Eine Gruppe ukrainischer Staatsangehöriger plant, eine Versammlung auszurichten. Schon hier fragte er nach unseren Gedanken hierzu (keine deutschen Staatsangehörigen, daher gilt nicht Art. 8 GG aber durchaus das VersG). Zudem erfragte er das Prozedere beim Anmelden einer Versammlung (Anmeldung durch Veranstalter, Bestätigung – dieses Wort wollte er hören – durch die Behörde). Hierbei wollen die Teilnehmer*innen zur russischen Botschaft ziehen und auf diese eine ukrainische Flagge und Bilder russischer Kriegsverbrechen projizieren. Die Projektion auf die Botschaft wird durch die Behörde mittels einer Auflage untersagt. Zu prüfen ist die Rechtmäßigkeit der Auflage. Nach einigen Evergreens (die Auflage ist keine Auflage im Sinne des § 36 VwVfG; die Versammlungsfreiheit ist schlechthin konstituierend für die FDGO) ging es schwerpunktmäßig um die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Nach Definitionen dieser wollte der Prüfer wissen, was genau hier das gefährdete Schutzgut ist. Dabei wollte er auf Deutschlands Verpflichtungen nach dem Wiener Übereinkommen für diplomatische Beziehungen hinaus, nach der Botschaften anderer Staaten zu schützen sind. Dabei sei es problematisch, wenn durch die Projektion auf die russische Botschaft die projizierten Inhalte dieser zugeschrieben werden könnten. Anschließend wurde kurz das Ermessen und darin die Verhältnismäßigkeit der Auflage geprüft. Da die Versammlungsteilnehmer*innen die Bilder auch etwa auf eine Leinwand projizieren durften, seien sie nur im Randbereich in ihren Rechten betroffen, so unser Ergebnis. Daher sei die Auflage verhältnismäßig und somit rechtmäßig. Anschließend kam der zweite Fall: Bei Sturm sieht der Polizeibeamte P, wie der A vor Sylt im Meer schwimmt. Er macht sich Sorgen um die Sicherheit des A und befiehlt ihm, aus dem Wasser zu kommen. A kommt heraus und erklärt, er sei Rettungsschwimmer und trainiere für einen Triathlon. Dennoch befiehlt ihm P, nicht wieder ins Wasser zu gehen. A tut das dennoch, kommt aber kurz darauf wieder heraus, als P ihn vom Ufer aus anschreit. Nach einiger Diskussion geht A nach Hause und fragt sich, ob er sich gegen die Maßnahmen des P wehren kann. Hierbei stellten wir erst heraus, dass es viele unterschiedliche Maßnahmen gab: Mehrere VAs, das Meer zu verlassen, sowie, es nicht wieder zu betreten. Wir bestimmten die statthafte Klageart als FFK, allerdings nach analoger Vorschrift und sahen das besondere Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf Grund von Wiederholungsgefahr als gegeben an. Anschließend sollten wir eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des A annehmen und kamen zum Ermessen. Dabei erörterten wir ausführlich die Problematik der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des A und ob der P dabei eingreifen dürfe. Hierbei wollte der Prüfer darauf hinaus, dass diese ohne Willensmängel des A geschehen müsse, um ein Eingreifen des P zu verhindern. Dann war die Prüfung vorbei.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Februar 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Leave a Reply