Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Juni 2021

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Juni 2021. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 10 7 8 10 6
Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 10 7 8 10 6
Aktenvortrag 10 8 10 12 8
Prüfungsgespräch 6 15 10 17 18
Endnote 11 16 10 7 4
Endnote (1. Examen) 8

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: LOL

Paragraphen: §40 VwGO

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Ein italienischer Staatbürger wurde in die Gefangenensammelstelle verbracht. Da wurde er in einen Raum eingesperrt ohne Licht. Im Flur war durchgängig das Licht an, so dass es in die einzelnen Zellen durchschien, Tag und Nacht. Zudem wurde eine Lebendkontrolle durchgeführt alle 30-60 Minuten.
Der Kläger hatte bereits gegen die Gewahrsamnahme geklagt in Form einer FK und hier auch gewonnen. In der Berufungsinstanz hatte er erneut geklagt, diesmal gegen die Art und Weise der Unterbringung und die durchgeführte Nebenkontrolle.
Ausdrücklich sagte der Prüfer, dass er nicht die Berufung prüfen wolle, dies sei lediglich der Rahmen. So begannen wir ohne die Berufung zu erwähnen mit der Zulässigkeit der Klage.
Abgrenzung VA/ Realakt. Hier Realakt, also FK statthaft. Er fragte dann noch, ob es nicht doch ein VA sein könnte, er wollte auf den Duldungs-VA hinaus. Richtigerweise wurde dieser abgelehnt. Dann ging die Prüfung weiter mit dem FI, da wollte er jedes Einzelne hören und auch eine Definition. Er fragte, ob es richtig sei, dass Präjudiz Interesse, Rehabilitation, Wiederholungsgefahr und tiefgreifende Grundrechtseingriffe genannt wurde. K2 erklärte sodann, das eine Parallele zu ziehen sei, da es hier um einen erledigten Realakt ginge. Wir sprachen dann über das RSB und eventuelle Probleme. Problematisch war hier, dass der Kläger bereits in der Berufungsinstanz gewonnen hatte. Hier wollte er hören, dass zwar über den Dauer-VA entschieden wurde in der 1. Instanz, jedoch die Art und Weise der Unterbringung und die Lebendkontrolle in andere Grundrechte eingriffen als die Gewahrsamnahme.
Anschließend sollten wir uns die Normen angucken, die er uns ausgeteilt hatte. Es waren §§ 13, 13a HSOG. Wir sollten den Obersatz für die FK bilden und erkennen, dass 13a III HSOG den Maßstab für die Verhältnismäßigkeit enthielt. Dann prüften wir, ob den Tatbestand kurz und sprachen über die einschlägigen Grundrechte. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit Art. 2 II GG. Er wollte die Schranke in Form von einem einfachen Gesetzesvorbehalt hören. Wir diskutierten, welche Grundrechte hier gegeneinander abzuwägen wären. Auf der Klägerseite Art. 2 II GG und auf der anderen Seite die Schutzpflicht des Staates im Hinblick auf Art. 2 II von Dritten Personen sowie dem Schutz eines effektiven Strafverfahrens.
Dann war es auch schon vorbei. Der Prüfer ist ein sehr sehr netter, freundlicher, wohlwollender und hilfsbereiter Prüfer. Er stellt meist die Fragen so, dass man auf die Antworten kommen kann.