Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Mai 2026

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8,22

Endnote

8,22

Endnote 1. Examen

4,72

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Mietrecht, Aufrechnung, Erbrecht, Widerklage, Zuständigkeit

Paragraphen: §543 BGB, §546 BGB, §569 BGB, §33 ZPO, §29a ZPO

Prüfungsgespräch: Diskussion, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen,  hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin begann ihre Prüfung mit folgendem neuen Fall: V ist Eigentümer und Vermieter einer Wohnung. Diese Wohnung hat er an seine Schwester S vermietet. Ursprünglich gehörte die Wohnung den Eltern von S und V. Diese kamen zwölf Jahre vor dem Bearbeitungszeitpunkt gleichzeitig bei einem Unfall ums Leben. Im Testament ernannten sie V zum Alleinerben. Dieser trat in den Mietvertrag mit S ein. Ursprünglich sollte die Miete am Monatsende durch S gezahlt werden. Aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zwischen S und V im Jahr 2024 wurde ein neuer Fälligkeitszeitpunkt auf Anfang des Monats festgelegt. S konnte im September und Oktober 2025 ihre Miete nicht mehr zahlen. V kündigt daraufhin das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2025, weil S die Miete nicht zahle und V auch für seine Familie Eigenbedarf habe. V lebe mit seiner vierköpfigen Familie in einer 80 m²-Wohnung, die Wohnung der S sei 200 m² groß. Da S auch im Januar auch noch nicht ausgezogen ist, erhebt V Räumungsklage. Die Beurteilung sollte aus Sicht des Gerichtes erfolgen. Insofern wurde durch die Prüferin zunächst die Frage gestellt, was zuerst zu prüfen sei (Antwort: die Zuständigkeit). Wir benannten insofern zunächst den § 29a ZPO als ausschließlichen örtlichen Gerichtsstand bei Mieträumen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Wohnraummietverträgen unabhängig vom Streitwert aus § 23 Nr. 2 a) GVG und liegt bei den Amtsgerichten. Fallt nicht darauf herein, dass § 8 ZPO auch etwas zum Streitwert bei Mietverhältnissen sagt, denn wegen § 23 Nr. 2 a) GVG ist der Streitwert ja nicht relevant. Weiter wollte die Prüferin noch etwas zum Rechtsschutzbedürfnis hören, insbesondere, da es hier um eine Räumungsklage ging, die auf eine zukünftige Leistung, nämlich die Räumung, gerichtet ist. Wir antworteten, dass eine Klage auf künftige Leistung jedenfalls bei einer solchen Konstellation grundsätzlich möglich sein muss. Dazu führten wir dann § 257 ZPO an, der genau auf diesen Fall zugeschnitten ist. Die Zulässigkeitsprüfung nahm einen eher untergeordneten Teil der Prüfung von ca. 5-10 Minuten in Anspruch, sodass den anderen Protokollen zuzustimmen ist, wenn sie sagen, dass die Prüferin eher den Fokus auf das materielle Recht legt. Für die Begründetheit fragte die Prüferin uns zunächst nach einer Anspruchsgrundlage. Dafür benannten wir den § 546 Abs. 1 BGB. Wir erläuterten zunächst, dass es dafür eines wirksamen Mietvertrags bedarf. Hier wurde der Mietvertrag mit S grundsätzlich zunächst mit den Eltern geschlossen. Schnell kamen wir aber darauf, dass der § 566 BGB auch bei einer Universalsukzession nach § 1922 BGB Anwendung finden muss. V trat insofern in den Mietvertrag als Vermieter ein, als er Erbe wurde. Ob wir noch darüber sprachen, dass durch die mündliche Vereinbarung hinsichtlich des Fälligkeitszeitpunktes § 550 S. 1 BGB-Anwendung finden könne, kann ich leider nicht mehr erinnern. Jedenfalls sprachen wir aber im Folgenden darüber, dass eine Kündigung wirksam erfolgt sein müsse. Wir merkten an, dass es sich bei der Kündigung höchstwahrscheinlich um eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB in Kombination mit einer ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB handelte. Dies bejahte die Prüferin. Eine Kündigungsmöglichkeit aus § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB bejahten wir, führten allerdings zu § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB noch aus, dass eine Möglichkeit der S besteht, die Kündigung unwirksam zu machen. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB bejahten wir wegen dem Zahlungsverzug der S. Bezüglich § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarf) wollte die Prüferin wissen, ob nicht S als Schwester des V auch mit zur Familie gehöre und insofern eine Kündigung deshalb überhaupt in Frage käme. Die Kündigungsmöglichkeit bejahten wir mit dem Hinweis darauf, dass diese Norm nur die Kündigung für einen Einzug für Familienmitglieder möglich macht, aber nicht verbietet eine Kündigung gegen Familienmitglieder durchzusetzen. Ob S als Familienmitglied im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden kann, ließen wir insofern offen. Wir bejahten folglich die Begründetheit der Klage. Die Prüferin wandelte den Fall dann noch ab: S erinnert sich, dass ihr gegen V noch Geld wegen der Erbschaft zustehen müsste, da V ja Alleinerbe geworden ist und sie nichts abbekommen hat. Die Prüferin wollte dann wissen, wie S ihren Anspruch gegen V durchsetzen kann und wo dieser Anspruch herkommen soll. Irgendwann zwischendrin erörterten wir noch, wie die Schriftsätze der Anwälte hießen (Replik, Duplik, Triplik, Quadruplik), wobei wir nicht auf Quadruplik kamen, was aber nicht schlimm erschien. Wir sprachen weiter darüber, dass S ihre Ansprüche grundsätzlich als Widerklage gem. § 33 ZPO geltend machen kann. Dabei gingen wir erneut auf die Zuständigkeit ein und stellten fest, dass hier gem. §§ 506, 504 ZPO die Zuständigkeit, auch wenn die Streitwertgrenze nun überschritten ist, weiterhin beim Amtsgericht verbleibt, wenn kein Antrag gestellt wird. Die Anspruchsgrundlage benannten wir mit § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB. Wir sprachen kurz darüber, dass S als Tochter der Eltern ein Erbe erster Ordnung ist und ihr die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zusteht (hier ein Viertel des Gesamterbes). Dies wurde noch an einem Rechenbeispiel kenntlich gemacht, an das ich mich aber nicht mehr erinnere. Weiter erklärten wir, dass S mit ihrem Anspruch aufrechnen könne und nannten die Voraussetzungen der Aufrechnung. Dabei kam es insbesondere auf die Aufrechnungslage an. Entscheidend war insofern der erste Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden. Die Prüferin fragte, ob dies Auswirkungen auf die Kündigung habe. Dies bejahten wir mit Hinweis auf § 543 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB. Eine vorherige Befriedigung nach S. 2 verneinten wir, da S zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Miete noch nicht aufgerechnet hatte. Allerdings bejahten wir die Unwirksamkeit der Kündigung nach S. 3, weil bzw. falls S unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt hat. Dies wurde hier angenommen. Die Prüfung endete damit. Ihr habt es fast geschafft und denkt dran, dass ihr nur noch 55 Minuten Leistung zeigen müsst (plus Vorbereitungszeit für den Aktenvortrag), das ist wirklich nicht mehr lang! Seid jetzt schon stolz auf euch!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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