Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom November 2022

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

10,5

Gesamtnote 1. Examen

11,6

Gesamtnote 2. Examen

7,5

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Recht der Beschwerde – Erbrecht

Paragraphen: §567 ZPO

Prüfungsgespräch: Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Thematisch spielte sich unsere Prüfung schwerpunktmäßig im Recht der Beschwerde und im Erbrecht ab. KS begann damit, uns zu erzählen, dass sie Vorsitzende einer Beschwerdekammer gewesen sei. Sie wollte – wie auch schon in einigen Prüfungen zuvor – zunächst wissen, was ihre Aufgaben gewesen seien: Insolvenzrecht, PKH-Ablehnungen, Betreuungssachen, KFBs und Entscheidungen in der Zwangsvollstreckung. Wie auch zuvor, fragte sie nach dem Instanzenweg für Beschwerdeentscheidungen gem. §§ 567 ff. ZPO. Dann schildere KS folgenden Fall: Eine frühere Mitarbeiterin habe sie angerufen. Ihr Ehemann sei verstorben. Sie wolle nun ein Auto verkaufen und außerdem bestünden noch Verbindlichkeiten. KS wollte wissen, was wir ihrer Mitarbeiterin raten würden. Sie wollte offenbar nicht auf die Erteilung eines Erbscheins hinaus. Wir sollten – viel allgemeiner – erläutern, dass wir die Mitarbeiterin fragen würden, ob es ein Testament bzw. letztwillige Verfügungen gäbe. Insbesondere sollte kurz die Möglichkeit eines Ehegatten-Testaments erwähnt werden. Dann ging es ihr um die Praxis: Was muss man tun, wenn man ein handschriftliches Testament findet? Man hat eine Ablieferungspflicht (§2259 BGB – auf die Norm kam es ihr aber gar nicht an) an das Nachlassgericht. Dort findet eine Testamentseröffnung statt (ihr kam es darauf an, diesen Begriff zu kennen). Wer ist zuständig? Der Rechtspfleger. Was macht dieser? Schickt eine Kopie an die möglichen Erben. Dann fragte sie noch nach dem erbrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 2027) und wie dieser durchgesetzt werden könnte (§ 254 ZPO – Stufenklage). KS wollte zum Ende der Prüfung wohl die Stimmung noch etwas auflockern und hat daher zum Schluss einen – gerade noch – aktuellen Fall besprochen: Eine Referendarin beleidigte ihren Ausbilder mehrfach. KS las diese Beleidigungen auch wörtlich vor, u. a.: „Sie sind ein provinzieller Staatsanwalt, der nie aus dem Kaff rausgekommen ist, in dem er versauert. Ihr Weltbild entspricht dem des typischen deutschen Staatsbürgers von 1940. Mit Ihrem Leben und Ihrer Person sind Sie so zufrieden wie das Loch vom Plumpsklo“. Es ging dann im Wahlfach Zivilrechtspflege nicht um die Beleidigungen, sondern darum, dass die Anwaltskammer ihr daraufhin trotz bestandener Examina die Zulassung zur Anwaltschaft verweigerte. Die Volljuristin sei „unwürdig“. Sie zog vor diesem Hintergrund bis vor das Bundesverfassungsgericht, wo sie schließlich Recht bekam. Dieser Rechtsstreit zog sich über mehrere Jahre, in denen sie nicht als Anwältin arbeiten durfte. Sie verklagte daraufhin die Anwaltskammer. KS fragte sodann, was die Volljuristin gewollt haben könnte. Schadensersatz! Woraus könnte sie dies verlangen? Sie wollte, wahrscheinlich weil die Zeit knapp wurde, direkt hören, dass sich ein Schadensersatzanspruch für das zwischenzeitlich entgangene Honorar aus § 839 I BGB i. V. m. Art. 34 GG ergeben könnte. Danach war Schluss und wir sind in die inhaltliche Prüfung dieses Anspruchs nicht mehr eingestiegen. Das war es dann auch schon. Viel Glück bei der Prüfung! Es ist alles machbar.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im November 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.