Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen August 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus der Mündlichen Prüfung in Hessen vom August 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte des Kandidaten

Prüfungsgespräch Frage-Antwort:

Prüfungsstoff : Aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Kaufrecht, Bereicherungsrecht,

Paragraphen: §242 BGB , §263 ZPO , §437 BGB , §434 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

In der Sache ist festzuhalten, dass der Prüfer definitiv nicht protokollfest ist. Er prüfte bei uns mehrere kleine Fälle, ab die teilweise aktuell Gegenstand von BGH-Entscheidungen waren. So wurde beispielsweise die neue Rechtsprechung des BGH zu den Schwarzarbeiterfällen abgefragt. Er wollte hören, dass der BGH mittlerweile die Anwendung des § 242 BGB verneint. Er stellte zudem einen Fall in dem die Klägerin zunächst den Rücktritt erklärte und dann auf Rückabwicklung klagte. Später wollte sie nach Klageerhebung am Vertrag festhalten und verlangte Schadensersatz. Dieser Fall diente dazu die Systematik der §§ 263 ff ZPO zu erörtern und sich mit dem Begriff des Streitgegenstandes zu beschäftigen. Materiell wurde der Fall kaum diskutiert. Zudem erläuterte er einen Fall der ihm von einem chinesischen Klagen berichtet wurde. In einem Auto befand sich unter der Fußmatte ein Schriftzug mit dem Inhalt „Wer dieses Auto kauft, der stirbt.“ Der Prüfer fragte welche Rechte dem Käufer nach Vertragsschluss zustünden. Wir gingen auf § 437 BGB ein und überlegten, ob ein Rücktritt oder Minderung in Betracht kommt. Wir erörterten die Voraussetzungen und blieben beim Sachmangel stehen. Wir gingen die Systematik des § 434 BGB durch und wussten keine genaue Antwort, ob ein solcher Schriftzug einen Mangel begründet.

Der Prüfer räumte ein, dass diese Frage wohl nicht eindeutig zu beantworten sei und entscheidend von den jeweiligen Gegebenheiten in den einzelnen Ländern abhängt. Da in China viel Aberglaube herrscht, könnte man dort einen Sachmangel bejahen, in Deutschland wohl eher weniger.

Insgesamt eine Prüfung, die sich mit den Basics beschäftigte und machbar war.

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