Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im August 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im August 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,68
Aktenvortrag 13
Prüfungsgespräch 12
Endnote 8,21
Endnote (1. Examen) 10,15

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Baurecht

Paragraphen: §§35 BauGB

Prüfungsgespräch: Diskussion, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte uns zwei Fälle aus, welche wir nacheinander prüften.
In Fall 1 hatte Nachbar B begonnen, auf der Grundstücksgrenze zu Nachbar A eine ca. 2 m hohe Mauer zu bauen. Die Grundsteine sind gelegt und liegen in einem Abstand zum Haus des A von 2,80 m. Weitere wuchtige große Steine liegen für den weiteren Bau bereit. A fragt sich, ob und wie er hiergegen vorgehen kann.
Zunächst entwickelten wir die Idee, dass man die Behörde informieren könnte, damit diese mittels einer Einstellungsverfügung gegen den Bauherrn und Nachbarn B vorgeht.
Sodann prüften wir die Voraussetzungen der Einstellungsverfügung nach § 71 HBO und prüften in diesem Zusammenhang, ob es für die Mauer einer Genehmigung bedurft hätte (dann schon formell ordnungswidrig und Einstellungsverfügung möglich).
Bei einer nur voraussichtlichen Höhe von 2 m kamen wir zu dem Ergebnis, dass sich die Genehmigungsfreiheit nach § 55 HBO i.V.m. Ziff. 7.1 der Anlage 2 ergab. Da aber auch genehmigungsfreie Vorhaben bauordnungsrechtlichen Normen entsprechen müssen, prüften wir dies im Anschluss.
Hier stellte sich insbesondere die Frage, ob die Abstandsflächen hinreichend gewahrt wurden. Dies war mit Blick auf die Mindestabstandsfläche von 3 m nach § 6 V 4 HBO (genau zu zitieren!) zu verneinen. Gefragt wurde an dieser Stelle noch nach der Ratio der Mindestabstandsfläche von 3 m (Versorgung mit Licht, Luft und Sonne sowie Brandschutz). Sodann fragte der Prüfer, ob sich A denn wirklich auf den zu geringen Abstand berufen könne, oder ob dem nicht etwas entgegenstehen könne. Hier galt es, sehr spitzfindig zu lesen und zu erkennen, dass bei einem vorhandenen Abstand der Grenzmauer zum Haus des A von 2,80 m der A selbst die Mindestabstandsfläche beim Bau seines Hauses schon nicht gewahrt haben konnte. Dies verwehrt ihm jedoch dennoch nicht, sich darauf zu berufen, da die Abstandsflächen allgemein der Gefahrenabwehr dienen und deren Einhaltung generell gewährleistet sein muss.
Im Ergebnis bejahten wir die Voraussetzungen der Einstellungsverfügung.
Fall 2 handelte von einem Landwirt L, welcher im Außenbereich eine Nutzungsänderung anstrebt, das betreffende Gebäude aber seit längerer Zeit nicht mehr für den ursprünglich genehmigten Nutzungszweck genutzt hat.
Hier sollten wir zunächst erörtern, dass auch eine Nutzungsänderung baugenehmigungspflichtig sein kann und entsprechend eine Baugenehmigung beantragt werden müsste.
Der Prüfer stellte im Rahmen dieser Prüfung die Frage, was denn (aktiver und passiver)
Bestandsschutz bedeute. Im Anschluss daran fragte er, ob denn im vorliegenden Fall Bestandsschutz für die ursprüngliche Nutzung bestehe. Wir erläuterten zunächst, dass ggf. nach § 35 IV, V BauGB Bestandsschutz bestehen könne. Der Prüfer fragte daraufhin, ob wir die sog. 1-2-3-Rspr. des
BVerwG zum Bestandschutz kennen würden. Dies mussten wir leider alle verneinen. Doch der Prüfer ließ uns mit diesem Unwissen nicht so leicht entkommen und forderte uns auf, zu überlegen, was diese Rspr. denn beinhalten könne und worauf sie gestützt werde. Schließlich entwickelten wir die (wohl richtige) Idee, dass zumindest nach 1 Jahr der Aufgabe der ursprünglichen Nutzung Bestandsschutz wohl noch bestehe, da hier ein Wiederaufgreifen der Nutzung vermutet werden kann, nach 3 Jahren aber eher nicht mehr. Als Anhaltspunkt für die 1-2-3-Jahre kamen wir auf die Verjährungsfristen nach dem BGB. Worauf das BVerwG seine Rspr. stützt, wurde aber in der Prüfung nicht aufgelöst. Vielmehr schien es so, als wolle Der Prüfer, dass man bei Wissenslücken systematisch an die Fragestellung herangeht und kreative Lösungen entwickelt. Hierbei blieb er stets geduldig und ließ einem Zeit zum Überlegen.