Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Januar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,75 4,1 4,9 8,0 6,8
Aktenvortrag 7 9 10 12 11
Prüfungsgespräch 11,3 10 10 11 10
Endnote 8,13 6,5 7,2 9,6 8,3
Endnote (1. Examen) 6,84

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Mietrecht, Allgemeines Schuldrecht, ZPO

Paragraphen: §551 BGB, §535 BGB, §280 BGB, §92 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer schilderte zu Anfangs einen Fall: Wir sollten uns in die Rolle eines Anwalts versetzen. Zu uns kam ein Mandant der Eigentümer eines Mietshauses ist mit mehreren Wohnungen. In einer der Wohnung ist ein Mieter ausgezogen. Während er dort noch wohnte, wurde von der Polizei die Tür eingetreten und beschädigt, da gegen den Mieter ein Untersuchungsbeschluss vorlag wegen Besitz von Betäubungsmitteln. Bei dem Einsatz wurde die Tür beschädigt, Schadenshöhe 1500 Euro. Bei dem Einsatz wurde der Verdacht von Drogenbesitz nicht bestätigt, allerdings fanden die Beamten in der Wohnung Waffen. Unser Mandant hatte noch die Kaution von dem Mieter und wollte wissen, ob er sie wegen dem Türschaden einbehalten kann. Er wollte den § 280 geprüft haben. Wir haben diskutiert, ob eine Pflichtverletzung des Mieters vorliegt, da er ja nicht selbst die Tür beschädigt hat, sondern die Polizei. Welche Sorgfaltspflichten hat der Mieter, § 242 BGB. Problematisch war, dass der Mieter zwar mittelbar die Polizei zur Durchsuchung veranlasst hat, der Verdacht sich aber nicht bestätigt hat. Herr Stark wollte wissen, ob denn der Waffenbesitz einen Nebenpflichtverletzung darstellt. Allerdings fehlte die Kausalität, sodass wir den § 280 verneinten. Danach fragte er Standard Fragen zur Erledigung und § 93 ZPO. Er wollte auch den Tenor hören und stellte Fragen zur Aufrechnung und den verschiedenen Erledigungsformen. Insgesamt war die Prüfung sehr fair und machbar. Dies spiegelte sich auch in der Benotung wieder!

 

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