Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Juli 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 3,58 5 8,12 5,75 4,75
Aktenvortrag 5 6 8 8 7
Prüfungsgespräch 6,9,9 7,8,8 10,10,10 9,8,10 9,8,8
Endnote 5,05 5,9 6,95 8,67 6,05
Endnote (1. Examen) 7,72

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Internationales Privatrecht

Paragraphen: §17 GVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Wir sind ein Rechtsanwalt und ein Mandant, den wir schon häufiger beraten haben kommt zu uns mit einer Klage die gegen ihn gerichtet ist auf Zahlung einer Geldsumme. Der Mandant wohnt in Dietz in Rheinlandpfalz und hat eine Firma in Limburg. Die Städte sind 3 km entfernt voneinander. Die Klage wurde in Limburg erhoben.
Zunächst ging es kurz um die Grundlagen des Standesrechts eines Rechtsanwaltes im Zivilrecht.
Widerstreitende Interessen und Kostenrecht. Dann ging es um die örtliche Zuständigkeiten § 12 ff ZPO und die Unterschiede zwischen einen frühen ersten Termin und dem schriftlichen Vorverfahren.
Dann wurde noch auf die Verweisung wegen Unzuständigkeit gemäß §§ 17 ff GVG eingegangen. Besonders wichtig war es dem Prüfer zu betonen, dass Verweisung nur auf Antrag hin geschieht.
Anschließend befassten wir uns mit der Kammer der Handelssachen und wie diese besetzt sei, wann sie zuständig ist, was das besondere ist und was bei Unzuständigkeit passiert. Dabei kam es ihm vor allem auf § 97 GVG an.
Sodann wurde der Fall erweitert. Die Klägerin mit Sitz in Spanien hat für dem Mandaten eine Yacht in Griechenland umgebaut. Die Frage war welche Probleme sich nunmehr ergeben.
Bei dieser offenen Fragestellung ging es nun kreuz und quer. Ein Prüfungsabschnitt auf den man sich nicht vorbereiten konnte.
Nun ging es darum welches Recht Anwendung findet und es wurde in die Tiefen des EGBGB und die Rom I und II VO eigetaucht. Wir kamen zu dem Ergebnis, dass das Gericht spanisches Recht prüfen müsste. Eine Lösung wie das praktisch umzusetzen sei, da deutsche Richter ja nur deutsches Recht prüfen, hatten wir nicht. Nach langem raten erlöste uns der Prüfer: Dafür könnte ein Rechtsgutachten aus Spanien eingeholt werden.
Dann wurde ein weiterer Fall geschildert. Wir seien Leiter des Rechtsamtes einer hessischen Kommune. Nach dem Prüfungsbericht des Rechnungshofes Hessen hat die Kommune nach Prüfung ihrer Ausgaben eine Unterdeckung in Höhe von 5000.00 €. Es stellt sich heraus, dass die Beiträge nach dem hess. KAG falsch berechnet wurden. Die Geschäftsleiter X und y sind Arbeitnehmer der öffentlichen Einrichtung. Wir sind Leiter des Rechtsamts und fragen uns was wir machen können. Es wurde ein Anspruch aus §§ 280 I, 241 I BGB oberflächlich geprüft. Es ging insbesondere um: Pflichtverletzung und verletzte Norm (KAG),Verschulden, und Ausschlussklauseln aus dem TVöD.
Sowie der innerbetriebliche Schadensausgleich (Stichwort von dem Prüfer hier: summenmäßige Beschränkung), Mitverschulden und zuletzt die Rechtsgrundlage einer Satzung im öffentlichen Recht (KAG).

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