Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im März 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 10,33  –  –  –  –
Aktenvortrag 11 9 5 7 4
Prüfungsgespräch 11  –  –  –  –
Endnote 10,78 8,81 7,57 7,22 5,53
Endnote (1. Examen) 11,52  –  –  –  –

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Petitionsausschuss

Paragraphen: §40 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer prüfte verschiedene Themen ab, die in keiner Verbindung zu einander standen.
Die Prüfung begann mit der Frage, ob jemand aktuelle Neuigkeiten im Zusammenhang mit dem Hessischen Staatsgerichtshof kennen würde. Da dazu von den Prüflingen keiner etwas sagen konnte, beantwortete er die Frage selbst: eine Woche vor der Prüfung wurde der Präsident des Staatsgerichtshofs in den Ruhestand verabschiedet.
Diese Einleitung nutzte der Prüfer zur Abfrage der Zuständigkeiten und Aufgaben des Hessischen Staatsgerichtshofs (z.B. Normenkontrolle), wobei die Nennung der einschlägigen Vorschriften erforderlich war. Danach wurde diskutiert, wer antragsberechtigt ist und ob die Verletzung von Grundrechten auch vor dem Hessischen Staatsgerichtshof geltend gemacht werden kann. Es wurde die eigene Rechtsverletzung sowie § 19 StGHG thematisiert.
Ferner wollte der Prüfer auf die Antragsberechtigung von Gemeinden hinaus und prüfte kurz die Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG ab.
Er schilderte auch in diesem Zusammenhang einen kurzen Fall, wonach eine Bundesbehörde einen Verwaltungsakt erlassen habe. Die Frage war, ob dieser vor dem Hessischen Staatsgerichtshof angegriffen werden könne. § 44 StGHG musste dabei genannt werden.
So dann folgte ein Themenwechsel und der Prüfer prüfte/besprach mit uns das kürzlich ergangene Urteil des BVerwG (BVerwG 6 C 16.16 – Urteil vom 15. März 2017), welches uns aber leider nicht bekannt war. Das BVerwG hatte entschieden, dass es keinen Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags gibt. der Prüfer schilderte uns sehr kurz den Sachverhalt: Der Petitionsausschuss lehnte es ab, die Petitionen der Kläger, die auf ein Tätigwerden des Bundestags in bestimmten allgemeinpolitischen Themenbereichen abzielten, auf der Internetseite zu veröffentlichen. Auf seine Empfehlungen beschloss der Bundestag jeweils, die Petitionsverfahren abzuschließen, ohne etwas zu veranlassen. Die auf die Veröffentlichung gerichteten Klagen haben in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.
So dann folgten Fragen rund um das Petitionsrecht nach Art. 17 GG. Insbesondere wollte der Prüfer den Umfang und den Inhalt dieses Rechtes wissen. Auch die Definition fragte er ab. Im Anschluss wurde die dem BVerwG vorliegende Klage auf Zulässigkeit hin geprüft. Schwierigkeiten und Schwerpunkte waren dabei die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges sowie die statthafte Klageart. Viele Fragen betrafen dabei die Rechtsnatur der Ablehnung durch den Petitionsausschuss. Zuletzt wollte der Prüfer wissen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme von Petitionen auf der HP durch eine Richtlinie geklärt werden können. Es kam ihm dabei auf die Wesentlichkeitstheorie und den Parlamentsvorbehalt an.
Danach wurde dieser Prüfungsabschnitt beendet und ein neuer eingeleitet. Es ging um Verkehrszeichen und ihre Rechtnatur als Allgemeinverfügung. Es wurde abgefragt, wo sich Regelungen zu Verkehrszeichen befinden und ob tatsächlich sämtliche Verkehrszeichen eine Allgemeinverfügung darstellen. Besprochen wurden verschiedene Arten, etwa dauerhafte oder vorübergehende, Ge- und Verbote. Der Prüfer wollte schließlich wissen, ob auch Hinweisschilder oder Markierungen auf der Fahrbahn als Verkehrszeichen qualifiziert werden können.
Die Prüfung war insgesamt etwas holprig, da man insbesondere mit dem Petitionsgrundrecht nicht sehr vertraut war und daher nicht direkt die Fragen beantworten konnte. Allerding war Spezialwissen keinesfalls erforderlich, sondern es kam der Prüfer wiedermal darauf an, unbekannte Sachverhalte mit dem üblichen und erforderlichen Basiswissen lösen zu können. Zusammenfassend war die Prüfung fair.

Viel Erfolg!

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