Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im November 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im November 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 7,03 6,5 6,8 4,5 3,8
Aktenvortrag 10 8 11 7 6
Prüfungsgespräch 12,66 10 11,66 7 5,4
Endnote 9,03 7,7 8,6 5,5 4,5
Endnote (1. Examen) 10,35

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Einstweiliger Rechtsschutz, Ladenöffnung am Sonntag, Frankfurter Buchmesse

Paragraphen: §80 VwGO, §4 LadÖG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Die Entscheidung des VGH Kassel zum geplanten verkaufsoffenen Sonntag im gesamten Stadtgebiet der Stadt Frankfurt anlässlich der Buchmesse 2016 bildete den Rahmen der Prüfung.

Zu Beginn teilte Die Prüferin das Hessische Ladenöffnungsgesetz (HLöG) und die amtliche Bekanntmachung der Stadt Frankfurt Hinsicht des verkaufsoffenen Sonntags aus.

Die Prüferin wollte wissen, in welcher Entscheidungsform die Ladenöffnung erging. Nachdem festgestellt wurde, dass es sich hierbei um eine Allgemeinverfügung handelte, sollte diese von einer Satzung oder einer Verordnung abgegrenzt werden.

Im weiteren Verlauf sollte erklärt werden, wie eine Allgemeinverfügung wirksam wird und wieso bei der amtlichen Bekanntmachung nur der Tenor der Entscheidung bekanntgegeben wird und welche Elemente hingegen ein klassischer Bescheid grds. enthalten muss (Tenor + Begründung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht).

Anschließend wurden die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen verkaufsoffenen Sonntag nach § 6 HLöG besprochen. Dabei wurde insbesondere das Merkmal „aus Anlass“ tiefergehend besprochen.

Danach stellte die Prüferin die Frage, mit welchem Rechtsbehelf gegen die Allgemeinverfügung vorgegangen werden muss, da u.a. der Sofortvollzug angeordnet wurde.

In diesem Zusammenhang wurden die Voraussetzungen und der Prüfungsumfang eines Antrags nach § 80 Abs. V VwGO abgefragt.

Die Prüferin wollte wissen wer durch die Allgemeinverfügung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte und um welche Rechte es sich dabei handelte. Dabei sollte insbesondere hervorgehoben werden, dass es sich bei dem in Art. 140 GG i.V.m Art. 139 WRV verankerten Sonn- und Feiertagsschutz um eine Schutzpflicht des Staates handele, auf deren Verletzung sich u.a. Kirchen und Gewerkschaften berufen können.

Zum Abschluss musste noch der zu stellende Antrag im Rahmen des Eilrechtsschutzes ausformuliert werden.

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