Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Zivilprozessrecht

Paragraphen: §331 ZPO, §91a ZPO, §253 ZPO, §337 ZPO, §331a ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Eingangs schilderte der Prüfer einen kleinen Sachverhalt. Stellen Sie sich vor, Sie sind Anwalt und warten nun schon seit längerer Zeit vor dem Gerichtssaal auf Ihre Verhandlung. Ihre Partei ist ordnungsgemäß geladen und es handelt sich um eine Verhandlung vor dem Landgericht. Die Zeit drängt. In Ihrer Kanzlei sitzt ein “ dicker Fisch“, der sie die nächsten Monate mit seinem Honorar ernähren kann. Was machen Sie?
Gesetzt des Falles ich bin als Rechtsanwalt alleine und kann niemanden mit Untervollmacht schicken und die Partei kann sich wegen des Anwaltszwangs auch nicht allein vertreten waren alle Reaktionsmöglichkeiten des Anwalts durchzuspielen. Der Vorschlag bei der Geschäftsstelle einen Antrag auf Neuterminierung der Verhandlung zu stellen war aussichtslos, weil der Antrag erst nach der mündlichen Verhandlung bei Richter landen wird. Ein Prozessvergleich mit der Gegenseite der Tür ist zwar auch möglich, war aber nicht das worauf der Prüfer raus wollte. Die Kulisse war die, dass auch der gegnerische Anwalt mittlerweile genervt war vom Warten, so dass beide Anwälte sich entschließen sollten zu gehen. Nun war die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Versäumnisurteil, ergehen kann. Oder ob dies gar unzulässig sei. Antwort, ja es ist zulässig, da keine der TB- Merkmale der 335 ZPO erfüllt sind.
Dann war gefragt was für Reaktionsmöglichkeiten seitens des Gerichtes nun folgen könnten. Z.B das Verfahren Ruhend zu stellen, von Amtswegen zu vertagen oder nach Lage der Akten zu entscheiden. Welche Variante zulässig ist, richtet sich im konkreten Einzelfall nach 251 a Absatz 3 ZPO.
Ein zweiter kurzer Fall: Stellen Sie sich vor, Sie haben die Klage bereits eingereicht. Der Beklagte zahlt. Wie reagieren Sie?
Die Klage zurück zu nehmen wäre doof, wegen der Kosten. Also gegenüber dem Gericht eine Erledigungserklärung abgeben. Wie sieht diese aus? Erst mal den Satz, dass man den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und das war dem Prüfer ganz wichtig, eine Begründung mit dem Inhalt, dass der Rechtsstreit in der HP erledigt ist, weil der Beklagte am Datum x einen Betrag y gezahlt hat.
Dann war zu erörtern wie es jetzt weiter geht. entweder schließt sich der Beklagte der Erledigung an, dann ergeht eine Kostenentscheidung nach 91 a oder er schließt sich eben nicht an. Es waren im Folgenden die Voraussetzungen einer einseitigen/ streitigen Erledigung darzulegen. Hierbei wurde gefragt, ob der Beklagte noch an seinem Sachantrag ausdrücklich festhalten muss oder dieser von Amtswegen ausgelegt werden wird. Dann war darzulegen, was überhaupt noch Rechtsstreit ist und der Obersatz für die Begründetheitsprüfung zu nennen. Es sollte schlussendlich noch ein Kostenbeschluss nach 91 a ZPO formuliert werden. Wobei der Beklagte natürlich die Kosten trägt, weil er verspätet gezahlt hat.
Der Prüfer hat in unserer Prüfung keine einzige materiell-rechtliche Frage gestellt. Sondern sich sehr lange mit Reaktionsmöglichkeiten des Gerichts befasst. Also im Prozessrecht sollte man bei ihm unbedingt sattelfest sein und aus verschieden Perspektiven beispielsweise des Rechtsanwalts oder des Richters möglichst schnell zu einer pragmatischen Lösung finden können. Auch sollte man wissen, welche einzelnen Spruchkörper es gibt, wie diese besetzt sind und wo dies nachzulesen ist.