Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Verwaltungsrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 48
Aktenvortrag 5
Prüfungsgespräch 9
Endnote 6,8
Endnote (1. Examen) 8,68

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: allgemeines Ordnungsrecht, Standardmaßnahmen nach 14 PolG, Ausflüge zu allgemeinen Fragen, wie dem Schema des 80 V VwGO

Paragraphen: §1 PolG, §80 VwGO

Prüfungsgespräch:Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin schilderte am Anfang einen Fall an dem sie sich die komplette Stunde orientierte. Ausgehend davon stelle sie viele allgemeine Fragen.
In dem Fall befand sich ein Bolzplatz, welcher 2 m hoch umzäunt war, neben dem Grundstück einer älteren Dame.
Die Kinder kickten den Ball beim Spielen öfter über den Zaun auf das Grundstück der Dame. Um ihn zurückzuholen kletterten sie über den Zaun, welcher oben Stacheldraht hatte, oder öffneten mit einer Art Dietrich das eigentlich verschlossene Tor im Zaun.
Die Dame war verärgert darüber und legte daraufhin einen nicht sichtbaren Stolperdraht auf ihrem Grundstück aus.
Die Mutter eines der Kinder ruft bei Ihnen (Ordnungsbehörde) an, was tun sie/könnten sie tun?
Zuerst sollte die Zuständigkeit geklärt werden, Abgrenzung Polizei zu den allgemeinen Ordnungsbehörden. Hier sollte man die Eilzuständigkeit definieren.
Im Ergebnis lag kein Eilfall vor, sodass man im OBG war.
Hier wurde dann mit allen Einzelheiten eine Standardmaßnahme nach 14 OBG durchgeprüft.
Anhand des Falls wurden sämtliche Definitionen der verschiedenen Störer sowie Gefahrenbegriffe abgefragt.
Zu prüfen war dann auch, gegen wen sich die Maßnahmen richten sollten. Neben der Dame kamen auch die Kinder in Betracht oder deren Eltern.
Im Ergebnis prüften wir jedoch eine Maßnahme gegen die ältere Dame, welche in der Aufforderung bestand, den Draht zu entfernen.
Sie wurde als Zustandsstörer und ggf. als Verhaltensstörer angesprochen.
Länger diskutiert wurde auch die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, da die eigentliche Störung von den Kindern ausging, die sich ja nicht auf das Grundstück begeben müssten. Hier wurde jedoch Art. 14 GG der Dame als zurücktretend gegenüber Art 2.II GG der Kinder betrachtet. Insbesondere da die Entfernung des Drahtes keine große Maßnahme darstellt.
Sodann sollten wir aus Behördensicht die Verfügungen in dem Bescheid formulieren.
Nr. 1 war die Verpflichtung den Draht zu entfernen. Dies war für sofort vollziehbar zu erklären und zu begründen. (Nr.3)
Nr. 2 war die Androhung von Zwangsgeld. Dies wurde länger diskutiert, hier jedoch als angemessen betrachtet um entsprechenden Druck aufzubauen. Als angemessen hat das Gericht ca. 2.000 Euro gesehen.
Dann wechselte die Sicht und wir sollten beurteilen, wie sich die ältere Dame dagegen wehren könnte.
Dies wäre durch 80 V möglich, einmal auf Anordnung einmal auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Wäre dies sinnvoll? Eigentlich nicht, da die Maßnahme als rechtmäßig beurteilt wurde.
Die letzte Joker Frage war dann, was könnte dennoch für die Einlegung des 80V sprechen?
Die Antwort war, dass eine Behörde i.d.R. nicht vollstreckt, solange ein 80V Antrag anhängig ist. Ein Zeitgewinn wäre somit möglich.