Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Dezember 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Dezember 2017. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 8,2
Prüfungsgespräch 10,4
Endnote 8,8
Endnote (1. Examen) 8,8

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Zwangsvollstreckungsrecht und Mietrecht

Paragraphen: §511 BGB, §794 ZPO, §771 ZPO, §767 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Ein Mandant kommt zu Ihnen in die Anwaltskanzlei und sucht Rat.
Er erzählt, dass der Gerichtsvollzieher heute bei ihm zu Besuch war und dieser ihm eine Urkunde mit einer Klausel zugestellt hat. In dieser Urkunde hat der Mandant einen Mietvertrag geschlossen und sich hinsichtlich des Mietzinses der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworden. Der Gegenstand des Mietvertrages war ein Haus in dem sich unten Ladenflächen für das Ladengeschäft des Mandanten befinden und darüber liegt eine Wohnung mit den Wohnräumen des Mandanten. Weiterhin wurden drei Monatsmieten vereinbart, die der Mandant auch gezahlt hat. Weiterhin berichtet der Mandant, dass es schon so sei, dass er zwei Monatsmieten im Rückstand sei und anlässlich des nahenden Weihnachtsfestes auch nicht zahlen könne.
Er möchte wissen, was ihm da zugestellt wurde, was es bedeutet, ob ihm jetzt drohe, dass der Gerichtsvollzieher wiederkommt und etwas mitnimmt und dass das doch nicht seien könne schließlich habe er die Kaution doch bezahlt.
Der Prüfer wollte dann nebst Paragraphenangabe dargelegt haben, dass es sich um eine notarielle Urkunde handle, wofür eine Klausel gut ist und wie sich der Mandant gegen eine drohende Zwangsvollstreckung wehren kann und ob dies Aussicht auf Erfolg habe. Im Rahmen der Prüfung der Vollstreckungsabwehrklage war auf § 551 I BGB einzugehen und in Anlehnung an ein BGH-Urteil zu erläutern, ob die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ein Sicherungsmittel sei und deswegen ein Fall von Übersicherung vorliege.
Anschließend schilderte er noch den Fall, dass ein Ehepaar zu Ihnen komme bei dem die Ehefrau einen Betrieb hat und der Ehemann nichts als Schulden. Die Ehefrau hat Angst, dass die Gläubiger ihres Mannes auf ihr Vermögen zugreifen könnten und fragt, ob sie einen Ehevertrag brauchen.