Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Rheinland-Pfalz im November 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz im November 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 8,31 4 6 3,62
Aktenvortrag 11 6 7 7
Prüfungsgespräch 11 6,33 6,67 9
Wahlfach 10 7 7 7
Endnote 9,05 4,72 6 6,13
Endnote (1. Examen) 7,85

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Mietrecht, AGB Kontrolle, Verzug bei Miete, Zustimmung zur Mieterhöhung, außerordentliche Kündigung

Paragraphen: §543 BGB, §307 BGB, §305 BGB, §558a BGB, §41 GKG

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Entgegen der Annahme kein Kaufrecht oder Familien Recht sondern Mietrecht und BGB AT AGB Kontrolle  Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Wohnraum durch Vermieter
Zahlungsrückstand: Miete inkl. Nebenkosten 490 € (Annahme), Zahlungsrückstand
Wohnraummiete §§ 549 iVm §§ 535-548 modifiziert durch 549-577a BGB
Voraussetzungen §§ 543 iVm. § 569 BGB Kündigungsgründe bei Wohnraum formale Voraussetzungen … materielle Kündigungsgründe
§ 543 II Nr. 3a iVm. 569 III Nr. 1 S. 1 BGB an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug geraten ist.
Hier: nur der Erhöhungbetrag 2x 45 € = 90 € in Rückstand bei zwei Termin.
569 III Nr. 1 S. 1 BGB nicht unerheblich 1 Monatsmiete → hier minus.
§ 543 II Nr. 3b in einem Zeitraum der sich über mehr als 2 Monate erstreckt mit der Entrichtung der Miete in Verzug, die dem Betrag von mehr als 2 Monatsmieten (inklusive §569 III Nr. 1 BGB inklusive Nebenkosten), Hier + Verzug § 286 I; II Nr. 1 BGB Mahnung entbehrlich, da Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt
Abhilfe/Abmahnung entbehrlich nach § 543 III S. 2 Nr. 3, Fälligkeit der Miete am 3. Werktag des Monats im Voraus § 556 b I BGB.
Hier: Nach Klage zur Mieterhöhung stand die höhere Miete fest
Ausschluss der Kündigung bei Befriedigung des Vermieters nach § 543 II S. 2 durch Zahlung.
Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlichen Kündigung hilfsweise ordentlichen Kündigung:
Hier wurden Gerichtskosten in Höhe von 200 € nicht gezahlt, nach außerordentlichen Kündigung verbunden mit der ordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Kündigungsfrist erfolgte die Zahlung.
§ 543 I S.1 wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen lässt lag nicht vor (kein dauernder Zahlungsrückstand, da nur einmalige Zahlung; § 543 II BGB keine Kataloggrund).
Hilfsweise ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist nach § 573 I berechtigtes Interesse. § 573 II Nr. 1 vertragliche Pflichten (Regelbeispiel). hier: Gerichtskosten tragen aufgrund Urteil Mietvertrag
Abmahnung grds. nicht erforderlich, Zahlungsrückstand § 573 Rn 16 aber kein Kündigungsgrund iSd. § 543 II 1 Nr. 3 da nur 200 €, auch geringerer Umfang als 1 Monatsmiete nur wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit liegt eher nicht vor. a.A. Vertretbar.
AGB Kontrolle
§ 305 ff, 309, 308, 307 II iVM Verjährungsfrist für Mängel an der Mietsache
6 Monate Frist ab Rückgabe der Mietsache benachteiligt die Mieter ggf. unverhältnismäßig,
Sinn und Zweck Verjährungsfrist nach § 558a
Mietverhältnis mit neuem Mieter, Prüffrist für Vermieter 6 Monate ausreichen lang, Rechtssicherheit sowie Kautionsrückzahlungsanspruch sprechen für Unabdingbarkeit
Erhöhung der Miete Zustimmung
§ 558ff. BGB Erhöhung zur Ortsüblichen Vergleichsmiete, Verfahren bei fehlender Zustimmung ggf. Klage auf Zustimmung pp.
§ 559ff. BGB Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen