Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im April 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im April 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,59 6 7 6 8
Prüfungsgespräch 10 9 9 9 9
Endnote 7,34 7 8 6 9
Endnote (1. Examen) 7,9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Scheinvaterregress, Unterhaltsansprüche, Wechselmodell

Paragraphen:  §1607 BGB, §1629 BGB, §111 FamFG, §231 FamFG, §233 FamFG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Begonnen hat der Prüfer mit einer freien Frage an alle, wer wüsste, wo es noch gesetzliche Lücken gäbe und was der Gesetzgeber regeln sollte. Hieraufhin wurde zunächst darüber gesprochen, dass nach der Einführung des gleichgeschlechtlichen Ehe es bisweilen keine Reglung dazu gibt, ob die zweite Frau, die nicht das Kind geboren hat, auch rechtliche Mutter sein darf. Momentan finden sich nur Regelungen dazu, wie es mit dem „Vater“ zu handhaben ist (§ 1592 BGB).
Sodann wurde von einer anderen Kandidatin das Problem des Scheinvaterregresses angesprochen. Auf diese Problematik wollte der Prüfer etwas näher eingehen. Er fragte etwas detaillierter nach, worauf jedoch keiner der Kandidaten so recht eine Antwort wusste. Wenn ich mich recht erinnere, gibt es hier ein Problem damit, wie weit der Regress zurückreichen kann. Im § 1607 Abs. 3 S. 2 BGB ist keine zeitliche Begrenzung festgelegt, sodass der Regress teilweise viele, viele Jahre zurückreichen kann.
Danach sind wir wieder in gewohnte Gewässer gekommen. Der Fall lautete wie folgt: Ein Ehepaar hat ein minderjähriges Kind und trennt sich. Der Mann zieht aus. Frage: Wer soll künftig für den Unterhalt verpflichtet sein. Gemäß § 1601 BGB sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Nach § 1606 III BGB schuldet einer jedoch nur Betreuungsunterhalt (hier die Mutter, da das Kind bei der Mutter bleibt). Der Vater ist der barunterhaltspflichtig.
Der Prüfer fragte, wie man dies gerichtlich geltend machen könnte. Hier wurden u.a. die einstweilige Anordnung und der Arrest aufgesagt.
Danach kam die bereits bekannte Frage, wer im Hauptsacheverfahren den Barunterhalt geltend machen müsste. Hier wollte der Prüfer auf die Verfahrensstandschaft nach § 1629 III BGB hinaus.
Sodann kamen wir auf das Wechselmodel zu sprechen und wie es hier gehandhabt wird. Generell heben sich hier die Unterhaltsansprüche auf. Nur bei einer besonders großen Einkommensschere kann der andere Unterhalt für das Kind geltend machen. In diesem Fall würde ein Ergänzungspfleger das Kind vertreten.
Das zuständige Gericht richtet sich nach: §§ 23 I, 23a GVG; §§ 111, 231 FamFG.
Auch wurde wieder der Fall gestellt, wie es ist, wenn das Kind bei der Oma in Eisenach ist, die Mutter in Würzburg und der Vater nach Frankfurt zieht. Hier gibt es innerhalb der ausschließlichen Zuständigkeit eine Wahlmöglichkeit nach § 233 I Nr. 2 FamFG.
Damit war die Prüfung auch schon zu Ende. Es hat wirklich geholfen, sich die alten Protokolle anzusehen.
Viel Erfolg euch!