Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Saarland im März 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland im März 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 62
Aktenvortrag 8
Prüfungsgespräch 6
Endnote 6,3
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen:  Verkehrsunfall mit Themen aus dem BGB, VVG und StVG

Paragraphen:  §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Richter am Landgericht fing die Prüfung direkt mit dem Austeilen eines Falles an. Es muss sich daher keiner Gedanken machen, dass er einen Fall diktiert bekommt, in dem er dann wichtige Sachen im Eifer des Gefechtes nicht aufnehmen kann. Es wurde auch fast kein Prozessrecht in irgendeiner Form abgefragt. Was mich für eine mündliche Prüfung im zweiten Examen doch sehr überrascht hatte. Diese mündliche Prüfung hätte genauso durch die fast ausschließliche Prüfung des materiellen Rechts im ersten Examen laufen können.
In dem ausgeteilten fall ging es darum, dass eine Mutter mit ihrem 6 jährigen Kind eine Fahrradtour machte. Als die beiden ihre Tour beendeten, zogen beide ihre Fahrradhelme aus und wollten eine Straße überqueren. Die Mutter wartete noch und ließ kurz die Hand des Sohnes los. Daraufhin ging der Sohn alleine über die Straße und wurde von einem herannahenden Fahrzeug erfasst und schwer verletzt. Zu prüfen sind jetzt die Ansprüche, die klageweise die Versicherung des Fahrzeughalters geltend machen kann.
Die Prüfung begann dann mit einer sehr kurzen Prüfung der Zulässigkeit der Klage. Es wurde nur kurz die sachliche Zuständigkeit angesprochen, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Anspruch über 5000 Euro liegen würde. In der örtlichen Zuständigkeit wurde nur kurz erwähnt, dass es den § 20 StVG gibt.
Im Rahmen der Begründetheit wurde dann länger nach einer Anspruchsgrundlage gesucht und es wurden dann Ansprüche aus § 115, 116 VVG, 426 Abs. 1 BGB, 7 StVG und 813 Abs. 1 BGB und auch ein Anspruch aus 1264 BGB des Kindes gegen die Mutter geprüft.
Das Problem des Falles war es dann zu erkennen, dass die Problematik der gestörten Gesamtschuld besteht.