Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im März 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im März 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 42
Aktenvortrag 5 6 12 3 7
Prüfungsgespräch 7 7 12 6 11
Endnote 5,75 5,47 10,5 5,1 7,22
Endnote (1. Examen) 8,2

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  Versäumnisurteil, Zustellungsmangel, Zustellungsheilung

Paragraphen:  §330 ZPO, §87 ZPO, §677 BGB, §1378 BGB, §313 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin begann zunächst mit einem sehr kurzen Fall. Wir sollten uns vorstellen, wir seien Rechtsanwalt und Mandant X berichtet uns, er habe ein Versäumnisurteil über 20.000 € erhalten.
Sie fragte daraufhin, von welchem Gericht dieses VU sei.
Nach § 1 ZPO iVm. § 23 I, 71 GVG vom Landgericht, da Streitwert über 5.000 €.
In welcher Prozessrolle könne sich der Mandant befinden? Beklagter oder Widerbeklagter.
Sodann sollte das VU kurz erläutert werden, zunächst § 330 – VU gegen den Kläger, 331 I VU wegen Säumnis in der mündlichen Verhandlung, 331 III wegen Säumnis der Verteidigungsanzeige im schriftlichen Vorverfahren.
Voraussetzungen dafür?
1. Säumnis
2. Antrag
3. Schlüssiger Vortrag
4. Kein Hinderungsgrund (z.B. 337 ZPO)
Sodann wurde gefragt, was denn wäre, wenn eine Partei zwar erscheint, aber nicht verhandelt? §333 ZPO
Was wird unter nicht verhandeln verstanden?
§ 129, 137 Vorbereitende Schriftsätze, Stellung von Anträgen Was ist der statthafte Rechtsbehelf gegen VU? – Einspruch § 338 ZPO
Die Prüferin führte sodann den Fall weiter:
Zugestellt wurde an den X persönlich am 10.01.2018
– Einspruch wäre mithin Verfristete § 339 ZPO
VU hätte aber an früheren Prozessanwalt zugestellt werden müssen § 172 ZPO.
Wann erlischt die Prozessvollmacht? – § 87 I ZPO
Mithin hat es keinen Einfluss, dass der Mandant X seinem früheren Anwalt gekündigt hat.
Mangel der Zustellung wird nach § 189 geheilt mit tatsächlichem Zugang an X.
Einspruch mithin noch zulässig, sodass Wirkung nach 342 ZPO Prozess zurückversetzt wird.
Nun müsse die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft werden.
Der Fall wurde daher weitergebildet:
Klägerin K lebt mit X in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in (im Eigentum der Eltern des X stehenden) Wohnung. Dabei zahlte K die Miete und die sonstigen Kosten, da X studierte, die K jedoch arbeitete. Das Badezimmer der Wohnung wurde für 20.000 € saniert. Zwischenzeitlich ist K aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, da sie K und X getrennt haben. K verlangt jetzt die Kosten von X erstattet zu bekommen, da sie behauptet, X habe zugesichert, die Badezimmerkosten auch im Falle ihres Auszuges zu übernehmen.
Frage: Woraus könnte K einen Anspruch haben?
§ 311 II BGB? K müsste Anspruch beweisen. Dies könnte sie nur durch Parteivernehmung des X. Dieser streitet ab, einen Vertag geschlossen zu haben.
o.A. § 677, 683, 670 ?
Fremdes Geschäft? hier wohl möglich, bei auch fremden Geschäft könnte anteilig zu reduzieren seien.
Fremdgeschäftsführungswille? Hier wohl vorliegend.
Wille des Geschäftsführers? Hier dürfte die Geschäftsführung nicht dem Willen des Geschäftsführers entsprechen, sodass zumindest keine berechtigte GoA vorliegt.
Unberechtigte GoA mit Folge des Bereicherungsrechts § 684?
X als Mieter der Wohnung ist nicht bereichert, hier läge reine Vermögensabschöpfung vor, sodass auch kein Herausgabeanspruch aus unberechtigter GoA
Dann wurde 1378 BGB von der Prüferin vorgegeben. Es wurde festgestellt, dass eine direkte Anwendung scheitere, da gerade keine Ehe bestand. Diskutiert wurde zudem noch über eine analoge Anwendung, was wegen der nicht vergleichbaren Interessenlage und Art. 6 GG verneint wurde.
Es wurde kurz auf einen Mögliche Anspruch aus GbR diskutiert, welcher aber wegen einem fehlenden gemeinsamen Zweck verneint wurde.
Auch ein Anspruch auf 313 BGB könne bestehen, dann müsste auf den Bestand der Beziehung abgestellt werden.
Als Lösung bekamen wir jedoch heraus, dass ein Anspruch der K nicht bestünde, sodass die Klage unbegründet sei und abgewiesen werden würde.