Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – NRW im Januar 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW im Januar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 75 1 1 1 1
Aktenvortrag 7 7 16 3 10
Prüfungsgespräch 10 9 17 1 10
Endnote 8,2 6 10 6 9,02
Endnote (1. Examen) 7,8

Zur Sache:

Prüfungsthemen:  EBV, Eigentumsübergang/Besitzverschaffung, Werkvertrag

Paragraphen: §985 BGB, §946 BGB, §929 BGB, §93 BGB, §990 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer diktierte uns einen Fall. Dies tat er leider ziemlich schnell, sodass es schwierig war, mitzukommen.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines PKW. An diesem räumt sie dem A ein dauerhaftes Nutzungsrecht ein. Der PKW erleidet einen Motorschaden. Deshalb bringt ihn der A in die Werkstatt des Beklagten. Dieser baut einen Austauschmotor ein. Dieser versagt jedoch nach einigen Tagen und der Beklagte baut im Rahmen der Gewährleistung einen neuen Austauschmotor ein. Es ist streitig, ob die Werklohnzahlung erfolgt ist. Im Anschluss an eine Probefahrt, bei der der A den PKW fährt und der Beklagte auf dem Beifahrersitz sitzt, kommt es zum Streit über die Frage, ob der Werklohn bereits bezahlt wurde. Daraufhin zieht der Beklagte den Schlüssel aus dem Zündschloss und verbringt den PKW auf das Gelände seiner Werkstatt. Dort baut er den Austauschmotor wieder aus. Die Klägerin kommt zu uns als Rechtsanwalt und begehrt Herausgabe des PKW inkl. Austauschmotor und Nutzungsausfallentschädigung.
Bei dem Fall handelt es sich wohl um einen einige Monate alten Fall des OLG Hamm.
Geprüft wurde dann zunächst § 985 BGB. Problematisch: Ist die Klägerin Eigentümerin des Austauschmotors geworden? § 929 BGB (-), da die Einigung wohl nur unter der Bedingung der Werklohnzahlung erfolgte, welche jedoch nicht bewiesen werden kann. Außerdem ist auch die Übergabe problematisch: Die Klägerin selbst hat nie Besitz am Motor erlangt. Diskutiert wurde ein mittelbarer Besitz durch den A als unmittelbaren Besitzer. Fraglich: fand bei der Probefahrt bereits eine vollständige Besitzaufgabe des Beklagten statt? Dann wurde diskutiert, ob ein gesetzlicher Eigentumsübergang gem. § 946 BGB erfolgt ist. Ist der Motor wesentlicher Bestandteil des PKW als Hauptsache?
Als nächstes wurde § 861 geprüft und zum Abschluss noch §§ 990 II, 280 I,II, 286 für den Nutzungsausfallschaden. Problem: Ist das Zurückbehaltungsrecht aus § 1001 ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986?
Zum Abschluss ging es noch darum, wer die Beweislast für die Werklohnzahlung trägt. Dann war die Prüfung auch schon vorbei.
Die Prüfung war nicht einfach, aber fair und machbar.
Viel Erfolg, bald ist es geschafft!