Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Oktober 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Oktober 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,0 9,6 4 7,2 6,9
Aktenvortrag 10 10 6 12 8
Prüfungsgespräch 11 12 7 12 9
Endnote 8,03 10,46 4,81 9,25 7,8
Endnote (1. Examen) 9,87

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Baurecht, Bundesimmissionsschutzgesetz

Paragraphen: §30 BauGB, §80 VwGO, §80a VwGO, §22 BImSchG, §15 BauNVO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion

Prüfungsgespräch:

Da unser zivilrechtlicher Aktenvortrag sich thematisch mit Lärm durch ein Glockenspiel und Grenzwerten nach der TA-Lärm beschäftigte, griff der Prüfer zunächst das Thema Technische Anleitungen nach dem BImSchG auf. Es war ihm wichtig, herauszuarbeiten, dass das BImSchG auf Gewerbe- und Industrielärm ausgerichtet ist. Zudem gehe es um „Dauerbeschallung“, nicht um kurzzeitige Geräuschimmission. Mit dem BImSchG kennt sich der Prüfer sehr gut aus. Nach dieser Einleitung wurde diskutiert, wie sich gegen Kirchengeläut gewehrt werden kann, vor allem vor welchem Gericht. Hier ging es um § 40 VwGO, liturgisches Geläut und Zeitschlagen sowie die neuere Auffassung, nach der Kirchenglocken per se als öffentlich-rechtlich angesehen werden. Zudem ging es um den Ruf des Muezzins, gegen den nur der ordentliche Gerichtsweg in Betracht kommt. Es wurden Fragen über das Staatskirchenrecht im GG und der WRV und den rechtlichen Status von Kirchen und islamischen Glaubensgemeinschaften gestellt.
Im Anschluss wurde ein Baurechtsfall besprochen, bei dem Kinderlärm im Vordergrund stand. Es ging um Nachbarwidersprüche und Eilrechtsschutz nach § 80a VwGO gegen eine Baugenehmigung für einen Kindergarten bzw. eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Nachbarn störten sich am Kinderlärm. Die Rechtsbehelfe wurden durchgeprüft, insbesondere der Drittschutz, § 4 BauNVO und das Verhältnis von § 15 BauNVO und § 22 I a BImSchG. Einrichtungen zur Kinderbetreuung werden auch nach § 4 BauNVO als Regelbebauung angesehen, da sie sozialen Zwecken dienen (anders als § 3 BauNVO werden Einrichtungen zur Kinderbetreuung in § 4 nicht ausdrücklich genannt. Der Prüfer fragte zudem, wo gesetzlich die Kindertagesstätte und das Kind definiert sein könnten. Dies wusste niemand. Antwort: Sozialrecht, SGB IIX. Es wurde gefragt, wieso Kinderlärm überhaupt vom BImSchG erfasst wird. Hier ging es um den Zusammenhang von Lärmentwicklung und der „Anlage“ Kindergarten usw. Schließlich wurde noch diskutiert, ob die Nachbarn eine gewisse „Lärmdämmung“ über eine Verpflichtungsklage erreichen könnte. Hier reichte allerdings die Zeit nicht mehr aus, um weiter ins Detail zu gehen.