Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 6,6 4,06
Aktenvortrag 11 13 3 5 8
Prüfungsgespräch 12 11 9 10 8
Endnote 8,57 7,73 5,53 6,20 6,05
Endnote (1. Examen) 9,17

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Betreuungsgeld, Baurecht, Selbstbindung der Verwaltung, Anfechtungsklage

Paragraphen: §42 VwGO, §34 BauGB, §35 BauGB, §3 GG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner

Prüfungsgespräch:

Fall:

Anwaltssicht: A ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich in der hessischen kreisfreien Stadt. Wohnwagen ist fest verankert mit dem Boden im Außenbereich. In unmittelbarer Umgebung gibt es zahlreiche vergleichbare Objekte. Für keine liegt eine Baugenehmigung vor. Die Stadt hat Kenntnis aber keine Maßnahmen dagegen unternommen. Dies ist seit ca. 20 Jahren so. Objekt des Mandanten und ein paar anderen werden bei Brand vollständig zerstört. Im Frühjahr 2014 beginnt er mit dem Wiederaufbau. Behörde schickt Einstellungsverfügung und Beseitigungsanordnung für den aktuellen „Bau“. Der Bescheid wird am 06.05.15 zugestellt, daraufhin legt er Widerspruch ein, der am 6.6.15 beim RP eingeht. Das RP leitet es an Stadt weiter, geht dort am 18.06.15 ein. Die Stadt entscheidet über Widerspruch und weißt ihn zurück. Daraufhin will Mandant Klage erheben.

Klage beim VG

Was sollte man zuerst prüfen? Einstellungsverfügung oder Beseitigungsanordnung, Wir haben dann mit der Einstellungsverfügung begonnen.

Fristproblem. RBB war fehlerfrei. Kein Wiedereinsetzungsgrund, Wer ist Widerspruchsbehörde? Stadt, ergibt sich aus der hessAGVWGO. Ergebnis: Verfristet.

Kann Behörde trotzdem über Widerspruch entscheiden? umstritten; i.E. ja, weil Herrin des Vorverfahrens und Prozessökonomie, zudem keine Rechte Dritter betroffen.

Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anfechtungsklage, relativ ausführlich.

materielles Baurecht – Problem Bestandsschutz – Anlage schon immer formell illegal; aber Vertrauensschutz? Zeitmoment ist gegeben; Umstandsmoment fraglich

B und C haben wieder aufgebaut, Stadt ist nicht dagegen vorgegangen. A beruft sich darauf. Stadt sagt, dass sie mit B und C einen Vertrag geschlossen hat, dass die Handwerkerrechnung erlassen wird und sie bauen dürfen. Rechtmäßigkeit des Vertrages? §§ 54 ff. HVwVfG- Vss. des öffentlich rechtlichen Vertrages. Unzulässige Gegenleistung, daher unwirksam.

Selbstbindung der Verwaltung gegeben, Gleichbehandlung sonst Verstoß gegen Art. 3 GG.

Klage hat Aussicht auf Erfolg

Prüfung § 72 HBO Beseitigungsanordnung. Formell illegal, da keine Baugenehmigung. Komplette Prüfung Bauordnung und Bauplanungsrecht mit Schwerpunkt auf Außenbereich, Splittersiedlung.

Betreuungsgeld, § 4 a – d Elterngeldgesetz; Entscheidung BVerfG zum Elterngeld. Bund ist nicht zuständig, da Vss. für konkurrierende Gesetzgebung nicht gegeben. – Rückwirkungsverbot

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