Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Februar 2023

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

7,61

Gesamtnote 1. Examen

7,77

Gesamtnote 2. Examen

8,07

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Klima-Kleber

Paragraphen: §15 VersG, §70 VwGO, §146 VwGO, §55a VwGO, §15 GastG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung legte uns der Prüfer ein Blatt verdeckt auf die Tische, welches wir vorerst nicht aufdecken sollten. Danach begann er mit einem aktuellen Thema, den „Klima-Klebern“. Diese waren bereits Gegenstand unseres zivilrechtlichen Prüfungsgespräches. Er schilderte einen kurzen Fall, in dem sich Demonstranten auf einer Straße festklebten und dadurch den Verkehr lahmlegten und fragte dann, ob diese Demonstranten von der Polizei von der Straße losgelöst weggetragen werden dürften. Als Ermächtigungsgrundlage für ein solches Handeln nannten wir direkt § 15 III VersG, was dem Prüfer sichtlich erfreute. Zunächst sprachen wir über die Möglichkeit der Auflösung einer solchen Versammlung wegen des Fehlens einer Anmeldung. Hier wollte der Prüfer die Begriffe Spontan- und Eilversammlung hören und vor allem auch, dass eine Versammlung bei verfassungskonformer Auslegung des § 15 III VersG nicht einfach wegen fehlender Anmeldung aufgelöst werden kann. Danach fragte er, welche Ermächtigungsgrundlage aus dem HSOG für ein Wegtragen der Demonstranten passend wäre (Platzverweis) und warum wir direkt § 15 III VersG als EGL nannten und nicht etwa den Platzverweis nach HSOG. Hier ging es ihm um kurze Ausführungen zur Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts. Im Anschluss daran sollten wir das ausgeteilte Blatt aufdecken, auf dem ein Sachverhalt abgedruckt war, der Prüfer uns vorlas: Es ging um den Gaststättenbetreiber G aus Hanau, der im Jahr 2007 eine Gaststättenerlaubnis erhalten hatte. Mit Bescheid vom 23.12.2022 erhielt er von der zuständigen Behörde eine Untersagungsverfügung bezüglich seiner Gaststätte. Zur Begründung führte die Behörde darin aus, dass G in der Vergangenheit Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt habe und unzulässig viele Spielautomaten in seiner Gaststätte betreibe. Wir sollten aus Sicht des Rechtsanwalts des G begutachten, ob und wie man gegen die Untersagungsverfügung vorgehen sollte. Zunächst fragten wir uns, ob die Behörde vor der Untersagungsverfügung nicht zunächst die Gaststättenerlaubnis widerrufen müsse. Hierbei wurde erörtert, dass die Gaststätte des G in der Vergangenheit wegen Anwendbarkeit des GastG des Bundes erlaubnispflichtig war (§ 2 GastG) und man jedenfalls nach dem GastG zunächst die Erlaubnis widerrufen müsse (§ 15 GastG). Nach dem mittlerweile in Kraft getretenen HGastG ist die Gaststätte des G jedoch gar nicht mehr erlaubnispflichtig. Ein Prüfling führte aus, dass ein vorheriger Widerruf der Erlaubnis nicht notwendig sei und man die Ausübung des Gewerbes direkt nach § 4 HGastG untersagen könnte und begründete dies damit, dass aus der Wertung des HGastG, wonach eine Erlaubnis gerade nicht (mehr) erforderlich sei, folge, dass eine in der Vergangenheit erteilte Erlaubnis auch keine Legalisierungswirkung mehr entfalten könne. Hiermit gab sich der Prüfer zufrieden, sodass wir mit der Prüfung des § 4 HGastG begannen. Dabei ging es ihm vor allem um die Definition der Unzuverlässigkeit und dem Umstand, dass nur feststehende Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen können. Der Prüfer fragte dann noch kurz nach dem Widerspruch als statthaftem Rechtbehelf gegen die Untersagungsverfügung und nach der Einhaltung der Widerspruchsfrist, wobei es ihm auf die 3-Tages-Fiktion nach § 41 II 1 HVwVfG ankam und darauf, dass § 193 BGB auf Fiktionen keine Anwendung finde, weshalb von einer Bekanntgabe der Untersagungsverfügung am 26.12.2022 auszugehen sei. Zum Schluss fragte er noch nach der Einreichung einer Beschwerde beim VGH durch einen Rechtsanwalt über BeA und aus welchen Gründen eine Einreichung per einfacher E-Mail gerade nicht zulässig ist bzw. welche Gefahren dies mit sich bringen würde.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Februar 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.