Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom Juli 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Juli 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Beamtenrecht, allgemeines Verwaltungsrecht

Paragraphen: §48 BeamtStG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer leitete die Prüfung aufgrund der zuvor Thematisierten Einziehung der Fahrerlaubnis in der Strafrechtsprüfung mit der Frage, um was es sich bei der Entziehung handelt. Generell fragte er Grundkenntnisse und -verständnis ab, was entsprechend argumentativ zu begründen war.
Sodann stellte er eine Frage zum Planfeststellungsverfahren und thematisierte die Problematik der Präklusion in dem Fall, dass ein Grundstück bereits verkauft wurde und die Verkäufer sich beim Termin nicht dazu äußerten. Er wollte wissen, ob die Käufer daran gebunden sind und wie sich eine Präklusion verhindern ließ. Er wollte hören, dass man dies im Kaufvertrag regeln könnte.
Sodann stellte er den Fall, dass 2 Polizisten Tanken fahren. Der tankende Polizist weiß nicht, ob er Benzin oder Diesel tanken soll. Er fragt seinen Beifahrer. Dieser sagt er solle Benzin tanken. Auf dem Tankdeckel befand sich kein Aufkleber und die Autos der Polizei haben unterschiedliche Kraftstoffe. Das Auto hätte mit Diesel betankt werden soll. Der Schaden beläuft sich auf 2500 Eur. Die Polizei geht nur gegen den tankenden Beamten vor und wollte dir 2500 EUR von diesem haben.
Der Prüfer wollte zunächst wissen aus welcher Norm dies folgt. Es ging um § 48 BeamtStG. Er wollte wissen, ob es eine Ermächtigungsgrundlage oder eine Anspruch Norm ist.
Dann wurde thematisiert ob der tankende Polizist fahrlässig gehandelt hat oder ob der als Beamte verpflichtet gewesen wäre bei Schlüsselübergabe den Tankwart zu erkunden bzw. auf der Dienststelle anzurufen. Schließlich ging es noch um die Frage ob die Polizei gegen die Gesamtschuldner in vollem Umfang vorgehen kann oder ob aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren dieser nur anteilig gegen die jeweiligen Gesamtschuldner vorgehen kann.