Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen vom März 2026

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

6,72

Endnote

8,03

Endnote 1. Examen

9,02

Zur Sache:

Prüfungsthemen: ZPO, Zwangsvollstreckung

Paragraphen: §178 ZPO, §166 ZPO, §767 ZPO, §700 ZPO, §795 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung bei der Prüferin war stark praxisorientiert und konsequent aus anwaltlicher Perspektive gestaltet. Ausgangssituation war ein Mandant, der am 15. März 2026 eine Kanzlei aufsucht, nachdem ihm sein Arbeitgeber am Vortag mitgeteilt hatte, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich seines Gehalts vorliegt. Von Beginn an stand somit die Frage im Raum, wie der Mandant rechtlich zu beraten ist und welche Maßnahmen gegen die bereits laufende Zwangsvollstreckung ergriffen werden können. Im weiteren Verlauf ergab sich, dass die zugrunde liegende Forderung angeblich vom Versandhändler Otto stammt und sich auf über 6.000 Euro beläuft. Diese soll aus einer Bestellung von Gartenmöbeln im November 2025 resultieren. Der Mandant bestritt jedoch, eine solche Bestellung aufgegeben zu haben. Er schilderte, bereits im Januar 2025 nach Frankfurt gezogen zu sein, nachdem es zur Trennung von seiner Freundin gekommen war, mit der es auch danach wiederholt Konflikte gab. Die ehemalige Partnerin sei allerdings weiterhin in der früheren gemeinsamen Wohnung in der Liebigstraße 8 in Darmstadt verblieben. Vor diesem Hintergrund lag der Verdacht nahe, dass möglicherweise sie die Bestellung getätigt haben könnte, wobei hierfür kein konkreter Beweis vorlag. Die Prüferin entwickelte den Sachverhalt schrittweise weiter, sodass die relevanten Informationen fortlaufend neu bewertet und in die anwaltliche Strategie eingeordnet werden mussten. Ein wesentlicher Schwerpunkt lag auf dem Mahnverfahren sowie dem anschließenden Vollstreckungsbescheid. Nach dem Sachverhalt wurde der Mahnbescheid am 2. Januar 2026 an die frühere Adresse in Darmstadt zugestellt, ebenso der Vollstreckungsbescheid am 10. Februar 2026. Der Mandant gab an, keines der Schriftstücke erhalten zu haben. Daraus ergab sich insbesondere die Problematik, ob die Zustellungen trotz des behaupteten Wohnortwechsels wirksam erfolgt sind. Entscheidend war dabei, welche rechtliche Bedeutung der Zustellung an die alte Anschrift zukommt, inwiefern die weiterhin dort lebende Ex-Freundin eine Rolle spielt und ob die Voraussetzungen einer wirksamen Ersatzzustellung erfüllt waren. In diesem Zusammenhang war auch die Akteneinsicht von Bedeutung, insbesondere um Zustellnachweise und den Stand des Verfahrens zu überprüfen. Neben den prozessualen Fragen wurde auch die materiell-rechtliche Einordnung angesprochen, vor allem im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast. Da der Mandant die Bestellung bestritt, stellte sich die Frage, wer nachweisen muss, dass tatsächlich ein Vertrag mit ihm zustande gekommen ist oder ob die Bestellung möglicherweise von einer anderen Person – naheliegend der Ex-Freundin – veranlasst wurde. Ziel der Prüfung war es somit nicht nur, das Vollstreckungsverfahren zu erfassen, sondern auch das prozessuale Vorgehen bei einem Bestreiten sowie die Beweisproblematik im Erkenntnisverfahren darzustellen. Im Mittelpunkt stand dabei stets die Frage, wie die Lohnpfändung möglichst schnell abgewehrt oder zumindest effektiv angegriffen werden kann. Der zugrunde liegende Sachverhalt – die behauptete Bestellung bei Otto – bildete dabei eher den Ausgangspunkt. Der Fokus lag klar auf den Themen Mahnverfahren, Vollstreckungsbescheid, Zustellung, Akteneinsicht, Beweislast sowie dem strategisch richtigen anwaltlichen Vorgehen gegen die Zwangsvollstreckung. Insgesamt handelte es sich um eine gut strukturierte und faire Prüfung mit deutlichem Schwerpunkt im Zivilprozessrecht und der Zwangsvollstreckung. Materiell-rechtliche Aspekte traten demgegenüber in den Hintergrund. Entscheidend war vor allem, den Fall aus anwaltlicher Sicht sauber aufzubereiten und prozessual korrekt zu durchdenken. Zudem wurde regelmäßig ein konkreter Bezug zu den einschlägigen Normen erwartet.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen vom März 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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