Prüfungsgespräch:
Die Prüferin begann die Prüfung ohne Umschweife mit einer allgemeinen Fragerunde zur aktuellen VwGO-Reform. Hierbei wurde jede*r Kandidat*in der Reihe nach aufgerufen und musste jeweils etwa 3 bis 5 Minuten lang frei zu den wesentlichen Kernpunkten, Hintergründen, Zielen und prozessualen Auswirkungen der Reform vortragen. Ein fundierter und aktueller Überblick über die gesetzlichen Neuerungen im Verwaltungsprozessrecht ist hierfür zwingend erforderlich – eine gezielte Vorbereitung zahlt sich direkt zu Beginn der Prüfung aus. Angaben zum Inhalt der Prüfung nach Beendigung der einleitenden Fragerunde zur VwGO-Reform schilderte die Prüferin einen konkreten praktischen Fall, der laut ihren Angaben aktuell genauso bei ihr auf dem Tisch am Verwaltungsgericht lag. Sachverhalt Die zuständige Behörde erlässt einen belastenden Verwaltungsakt und versendet diesen mittels Postzustellungsurkunde (PZU) an den bisherigen Prozessbevollmächtigten (PB 1) des Adressaten. Kurz nach der Absendung dieses Bescheids, jedoch noch vor dem Rücklauf der PZU an die Behörde, geht ein Schreiben eines neuen Prozessbevollmächtigten (PB 2) bei der Behörde ein. Dieser zeigt seine ordnungsgemäße Bestellung an und bittet ausdrücklich darum, sämtliche weiteren Zustellungen und Mitteilungen fortan ausschließlich an ihn zu richten. Fast zeitgleich geht ein Schreiben von PB 1 bei der Behörde ein, welcher kurz und bündig mitteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe und den Mandanten nicht weiter verteidige bzw. vertrete. Die Behörde geht aufgrund dieser unübersichtlichen und zeitlich eng beieinanderliegenden Mitteilungen irrtümlich davon aus, dass der erste Bescheid nicht mehr wirksam zugestellt werden konnte bzw. die Zustellung mangelhaft war. Um den vermeintlichen Mangel zu heilen, fertigt die Behörde einen komplett inhaltsgleichen, zweiten Bescheid aus und stellt diesen dem neuen Prozessbevollmächtigten (PB 2) formell zu. Wenig später geht jedoch die Postzustellungsurkunde des ersten Zustellungsversuchs bei der Behörde ein. Aus dieser geht zweifelsfrei hervor, dass der erste Bescheid PB 1 formell bereits erfolgreich übergeben worden war – und zwar zeitlich noch vor dessen Anzeige der Mandatsniederlegung bei der Behörde. Der betroffene Bürger wendet sich nun an das Verwaltungsgericht. Es gehen sowohl eine Klage in der Hauptsache als auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Eilrechtsschutz) ein. Rechtliche Würdigung und Diskussionsverlauf die Prüferin forderte uns auf, die prozessuale Situation aus der Perspektive der zuständigen Richterin am Verwaltungsgericht zu prüfen. Der Schwerpunkt lag hierbei ganz klar auf den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbehelfe, genauer gesagt auf der Frage, ob Klage und Eilantrag verfristet sind oder nicht. Dies hing maßgeblich davon ab, welcher der beiden Bescheide rechtlich wirksam geworden ist und somit den Lauf der Rechtsbehelfsfrist in Gang gesetzt hat. Im Rahmen des Prüfungsgesprächs entwickelte sich eine lebhafte, dogmatische Diskussion, bei der insbesondere folgende Kernaspekte und Argumentationslinien herausgearbeitet wurden: • § 41 VwVfG und das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG): Es war detailliert zu prüfen, wie sich der Mandatswechsel auf die Bekanntgabe Ordnung auswirkt. Relevante Anknüpfungspunkte waren die Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte und die Frage, ab wann das Erlöschen einer Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam wird (Zustellungsfiktionen und die entsprechende Anwendung von § 87 ZPO i.V.m. § 173 VwGO bzw. des Verwaltungszustellungsgesetzes [VwZG]). Da die PZU vor der Anzeige der Niederlegung übergeben wurde, war die Zustellung formell zunächst bewirkt. • Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) & Vertrauensschutz: Auf Klägerseite ließ sich hervorragend mit dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot des effektiven Rechtsschutzes argumentieren. Wenn die Behörde durch die bewusste Zustellung eines zweiten, inhaltsgleichen Bescheides den Rechtsschein erweckt, dass dieser nunmehr maßgeblich ist, darf das schutzwürdige Vertrauen des Bürgers darauf nicht enttäuscht werden. Ein striktes Abstellen auf den ersten Bescheid würde den Zugang zu den Gerichten unbillig und formalistisch erschweren. • Risikosphäre des Adressaten: Demgegenüber stand die Betrachtung der Risikosphäre des Adressaten. Es liegt im originären Verantwortungsbereich des Bürgers und seiner rechtlichen Vertreter, den Wechsel der Prozessbevollmächtigten transparent, zeitnah und unmissverständlich gegenüber der Behörde zu kommunizieren. • Interesse der Behörde / Verhinderung von Missbrauch: Es wurde erörtert, dass der zeitliche Ablauf und die Wirksamkeit von Zustellungen nicht völlig der Kontrolle der Verwaltung entzogen werden dürfen. Müsste die Behörde jeden rückwirkenden oder unkoordinierten Wechsel von Bevollmächtigten gegen sich gelten lassen, könnte der Bürger eine wirksame Zustellung durch fortlaufende Mandatswechsel strategisch verhindern oder ungebührlich hinauszögern. Zum Schutz der behördlichen Funktionstüchtigkeit und Rechtssicherheit muss die Zustellung an den legitimierten Alt-Vertreter bis zur Anzeige des Wechsels bindend sein. Da die Prüferin explizit beide Argumentationsrichtungen zuließ und keine feste Musterlösung erwartete, kam es rein auf die Überzeugungskraft, die juristische Herleitung und die dogmatische Verankerung der vorgetragenen Argumente an. Nach einer ausgewogenen Diskussion der verschiedenen Positionen wurde die Prüfung beendet. Schlusswort Ich wünsche Euch viel Erfolg und gutes Durchhaltevermögen bei der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung! Ihr habt es bald geschafft und mit dieser Prüferin eine ausgesprochen faire, angenehme und souveräne Prüferin zugeteilt bekommen. Nutzt die Chance, durch saubere Dogmatik und strukturiertes Abwägen zu punkten!
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in NRW vom Mai 2026. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

