Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 8,5
Endnote 5,3
Endnote (1. Examen) 5,89

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Eilverfahren § 123 VwGO, Nachbarklage § 80 a VwGO Bebauungsplan gemeindliches Einvernehmen, §§ 31ff. BauGB

Paragraphen: §123 VwGO, §80a VwGO, §65 VwGO, §31 BauGB, §71 LBO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort ,lässt Meldungen zu, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

1. Fall:
X beantragt beim Jobcenter Leistungen und erhält für den Zeitraum Jan. bis Juni 2016 einen Leistungsbescheid. Dieser umfasste jedoch nicht die von X beantragte Höhe.
Statthafte Klageart war hier die Verpflichtungsklage, da das Jobcenter zur Mehrleistung verpflichtet werden sollte.
Es wurde unterstellt, dass dem Jobcenter bei der Berechnung keine Fehler unterlaufen sind, allerdings hat der X am 15.05.16 von seinem Anbieter eine Stromrechnung
(Nachzahlungsaufforderung) erhalten i.H.v. 500 € erhalten. Am 16.05.16 war die mündliche Verhandlung. Was nun?
Bei der Verpflichtungsklage wird auf den ZP der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt. Der Mehrbedarf musste also durch das Gericht berücksichtigt werden. Dies folgt aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG.
Der Tenor sollte formuliert werden.

2. Fall:
Bei Gericht geht ein 10seitiger Schriftsatz des Y ein. Er ist nicht anwaltlich vertreten. In dem
Schriftsatz stellt er keinen Antrag. Er schildert etwas durcheinander sein Anliegen. Y führt aus, dass er mittellos und arbeitslos ist und bei der Bundesagentur für Arbeit ALG I beantragt hat und bei der Beantragung geschildert hat, dass er nicht mehr beschäftigungsfähig sei und sich auch nicht sicher sei, ob überhaupt die Bundesagentur für Arbeit oder das Amt für Jugend und Soziales für ihn zuständig sei.
Die Bundesagentur für Arbeit möchte ein psy. Gutachten einholen über den Zustand des Y, um die Zuständigkeitsfrage zu klären. Y bekommt derzeit keine Leistungen. Was macht das Gericht mit dem Antrag?
Das Begehren des Y ist nach § 88 VwGO auszulegen; Eilverfahren nach § 123 VwGO; Unterschied Regelungs- und Sicherungsanordnung- hier: Regelungsanordnung; Amt für Jugend und Soziales ist nach § 65 VwGO beizuladen; Unterschied zwischen einfacher und notwendiger Beiladung.

3. Fall:
X möchte in Kritzmow ein 3 geschossiges Haus bauen. Üblich ist in Kritzmow jedoch nur eine 2 geschossige Bauweise.
Wo muss X Bauantrag stellen?
Bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, also dem LK Rostock § 57 LBauO
Das Amt Warnow-West versagt aber ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Was nun?
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann das gemeindliche Einvernehmen ersetzen, wenn dieses RW versagt worden ist § 71 LBauO
Die Planungshoheit der Gemeinden ergibt sich aus Art. 28 II GG
Der Landrat lehnt den Antrag ab. Kann X nun gleich Verpflichtungsklage erheben?
-Ja, wegen 13a AGGerStrG MV, WS-Verfahren in MV nicht erforderlich. Allerdings ist X dieses zu raten, da es schneller geht als ein gerichtliches Verfahren und auch kostengünstiger ist.

4. Fall:
Wo ist der B-Plan geregelt?
§ 9 BauGB
Was für Arten gibt es?
einfache, quali., vorhabenbezogene
Wenn der B-Plan noch nicht beschlossen, aber die Aufstellung bereits beschlossen ist, wie kann man die Planung sichern?
durch die Veränderungssperre § 14 BauGB; Gültigkeit § 17 BauGB 2 Jahre

5. Fall:
B ist ein Mitglied der Gemeindevertretung und wirkt bei der Beschlussfassung zum B-Plan mit. Der Vater von B wohnt in dem betroffenen Gebiet. Was ist nun mit dem Beschluss?
Der Beschluss ist nach § 24 KV MV unwirksam.

6. Fall:
D ist 2 Monate im Urlaub. Als er wiederkommt, sieht er, dass neben seinem Grundstück gebaggert wird und offensichtlich gebaut werden soll. D ist damit nicht einverstanden. Was kann er tun?
Eilverfahren nach § 80 a VwGO; WS-Frist wegen fehlender RM-Belehrung 1 Jahr § 58II VwGO

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