Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern im Juni 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Juni 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 9,0
Aktenvortrag 6
Prüfungsgespräch 9,1
Endnote 9,04
Endnote (1. Examen) 6,53

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Polizeirecht und vorbeugender Rechtsschutz

Paragraphen: §52 PolG, §123 VwGO, §42 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Aufgrund erhöhter Terrorgefahr in Deutschland beschließt die Stadt Schwerin, dass bei einem in sechs Wochen stattfindenden Volksfest keine Menschen mit muslimischen Zeichen, unter anderem einem Kopftuch, sein sollen und die Polizisten diese vom Volksfest verweisen sollen. Statt eines Kopftuches können die Frauen auch ein Basecap tragen. Grund hierfür ist nicht, dass diese Frauen terroristische Akte verüben, sondern weil die Menschen sich unwohl fühlen und Angst haben, wenn muslimische Frauen auf der Straße sind. Ein Geistlicher seiner muslimischen Gemeinde geht zum Rechtsanwalt und möchte wissen, was er hiergegen tun kann. Er selber wäre zwar eh nicht zum Volksfest gegangen, aber Frauen der Gemeinde mit ihren Familien.

  • Einstweiliger Rechtsschutz, weil nur noch sechs Wochen, aber noch kein VA erlassen
  • Ergebnis: Vorbeugender Rechtsschutz
  • Welche Voraussetzungen?
  • Wann wäre eine Antragsbefugnis gegeben? § 42 Abs. 2 VwGO analog
  • Warum braucht man die Antragsbefugnis? Weil sonst Popularklagen möglich wären.
  • Hier das Problem, weil der Geistliche nicht betroffen wäre
  • Wann wäre eine Klage begründet? § 113 Abs.1 S. 1 VwGO
  • Problem: Verletzung in eigenen Rechten – Diskussion, ob ein Geistlicher Rechte seiner Gemeindewahrnehmen kann
  • In der Praxis, was würde man raten: Dass eine Frau der Gemeinde den vorbeugenden Rechtsschutzeinreicht, da auch betroffen
  • Prüfung formelle und materielle Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme
  • Örtliche und sachliche Zuständigkeit
  • Anhörung § 28 VwVfG
  • Ermächtigungsgrundlage: § 52 SOG
  • Prüfung der EGL
  • Definition Gefahr, öffentliche Sicherheit und Ordnung
  • Diskussion, ob die Angst der Bürger vor verschleierten Frauen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen könnte

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