Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Mecklenburg-Vorpommern vom Dezember 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im Dezember 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 4,56
Aktenvortrag 7
Prüfungsgespräch 6,16
Endnote 5,15
Endnote (1. Examen) 5,9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Corona-Beschränkungen

Paragraphen: §123 VwGO, §80 VwGO, §2 GG

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin teilte zwei Fälle, bei beiden war Corona Thema.
Beim ersten Fall ging es um einen Hobbysportler, dem der Zutritt zu seiner Schwimmhalle verboten wurde aufgrund von Corona Beschränkungen und er wissen wollte was er tun kann um im Dezember wieder schwimmen zu können, falls die Schließung verlängert wird, da er nicht zu den Risikogruppen gehört und andere trotz der Schließung weiterhin schwimmen dürfen.
Einerseits sollte man hier auf § 47 VwGO kommen, nämlich den Normkontrollantrag, andererseits natürlich auf 123 VwGO. Hierbei wollte die Prüferin wissen welche Unterschiede es ging, einerseits die erhöhte Kostenlast, wenn man vor das OVG geht beim Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, da Anwaltszwangs herrscht, 76 IV VwGO. Dann wollte sie die Voraussetzungen des 123 VwGO gehören, also Anordnungsanspruch, -Grund und Glaubhaftmachung. Bei der Begründetheit reichten die Prüferin einzelne Argumente wie Artikel 2 GG, welche Grundrechte kollidieren, Pandemiegeschehen, etc.
Bei dem zweiten Fall ging es um eine Geburtstagsfeier eines kleinen Kindes, welcher 10 weitere Kinder aus seinem Kindergarten einladen wollte. Zusätzlich anwesend wären seine Eltern und sein kleiner Bruder. Kurz vorher erließ der Landkreis eine Allgemeinverfügung bei dem nur noch 5 Menschen aus zwei Haushalten sich versammeln dürfen. Hiergegen wollen die Eltern vorgehen, da die Kinder sowieso aus demselben Kindergarten sind und eine Übertragung wohl nicht zu erwarten ist.
Hier ging es dann um § 80 VwGO gegen die Allgemeinverfügung als Verwaltungsakt.